Auskunft über Einkünfte des anderen Elternteils

OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2011, 5 UF 52/11

Der Vater ist gegenüber seiner minderjährigen Tochter zu einem monatlichen Unterhalt in Höhe von 337,00 EUR verpflichtet. Bisher lebte das Kind bei der Mutter. Ab Mitte des Jahres 2010 wurde die Tochter für 10 Monate in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht. Der Vater ist der Auffassung, aufgrund der Unterbringung der Tochter nur noch anteilig Unterhalt zahlen zu müssen. Den anderen Anteil müsse die Kindesmutter leisten, da sie das Kind nicht betreue. Damit er seinen Anteil berechnen und der Unterhalt herabgesetzt werden könne, benötige er von der Mutter eine Auskunft über deren Einkommensverhältnisse. Das Familiengericht in erster Instanz hat den Auskunftsantrag des Vaters zurückgewiesen. Seine Beschwerde vor dem OLG Bremen war erfolglos. Das OLG stellt zunächst klar, dass ein typischer Auskunftsanspruch wie z.B. aus § 1605 BGB (Kind gegen Elternteil) nicht besteht. Weiter stellt das OLG in seiner Entscheidung die Grundlagen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB dar, verneint diesen aber vorliegend: "Auskunftsansprüche können zwar grundsätzlich auch aus § 242 BGB hergeleitet werden. Voraussetzung dafür ist ein Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer Auskunft zu erteilen. Im Unterhaltsrecht ist es anerkannt, dass zwischen Eltern und Kindern eine entsprechende rechtliche Sonderbeziehung besteht, aufgrund derer sich ein aus § 242 BGB herzuleitender Auskunftsanspruch ergeben kann, so dass z.B. im Fall des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB, also bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht der Eltern, der eine Elternteil vom anderen Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zwecks Berechnung seines Haftungsanteils verlangen kann. Eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern eines minderjährigen Kindes kommt etwa in Betracht, wenn das Kind in einem Heim lebt, mithin von keinem der Elternteile betreut wird. Eine Auskunftsverpflichtung der Eltern untereinander kann bei minderjährigen Kindern auch bestehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ausnahmsweise ... auch der betreuende Elternteil Barunterhalt leisten muss. Abweichend von dem Regelfall des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB kann sich eine anteilige Barunterhaltspflicht auch des betreuenden Elternteils zum einen dann ergeben, wenn sein Einkommen dasjenige des nicht betreuenden ... Elternteils erheblich übersteigt, zum anderen dann, wenn dem nicht betreue…

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Themen: Bgb , Auskunft , Beschwerde , Olg Bremen , Voraussetzung

Erschienen 3. Oktober 2011 auf http://www.arbeit-familie.de/blog/.

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OLG Bremen: Kein Auskunftsanspruch gemäß §242 BGB im Unterhalt, wenn Kind in betreuter Wohnform lebt

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