Auskunft über Einkünfte des anderen Elternteils
OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2011, 5 UF 52/11
Der Vater ist gegenüber seiner minderjährigen Tochter zu einem monatlichen Unterhalt in Höhe von 337,00 EUR verpflichtet. Bisher
lebte das Kind bei der Mutter. Ab Mitte des Jahres 2010 wurde die Tochter für 10 Monate in einer Einrichtung der Jugendhilfe
untergebracht. Der Vater ist der Auffassung, aufgrund der Unterbringung der Tochter nur noch anteilig Unterhalt zahlen zu müssen. Den
anderen Anteil müsse die Kindesmutter leisten, da sie das Kind nicht betreue. Damit er seinen Anteil berechnen und der Unterhalt
herabgesetzt werden könne, benötige er von der Mutter eine über deren Einkommensverhältnisse. Das Familiengericht in erster Instanz hat den Auskunftsantrag des
Vaters zurückgewiesen. Seine vor dem OLG
Bremen war erfolglos. Das OLG stellt zunächst klar, dass ein typischer Auskunftsanspruch wie z.B. aus § 1605 BGB (Kind gegen
Elternteil) nicht besteht. Weiter stellt das OLG in seiner Entscheidung die Grundlagen eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB dar,
verneint diesen aber vorliegend: "Auskunftsansprüche können zwar grundsätzlich auch aus § 242 BGB hergeleitet werden. dafür ist ein Rechtsverhältnis, dessen Wesen
es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der
Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer Auskunft zu erteilen. Im Unterhaltsrecht ist es anerkannt, dass zwischen Eltern und
Kindern eine entsprechende rechtliche Sonderbeziehung besteht, aufgrund derer sich ein aus § 242 BGB herzuleitender Auskunftsanspruch
ergeben kann, so dass z.B. im Fall des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB, also bei beiderseitiger Barunterhaltspflicht der Eltern, der eine
Elternteil vom anderen Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zwecks Berechnung seines Haftungsanteils verlangen
kann. Eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern eines minderjährigen Kindes kommt etwa in Betracht, wenn das Kind in einem
Heim lebt, mithin von keinem der Elternteile betreut wird. Eine Auskunftsverpflichtung der Eltern untereinander kann bei
minderjährigen Kindern auch bestehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ausnahmsweise ... auch der betreuende Elternteil
Barunterhalt leisten muss. Abweichend von dem Regelfall des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB kann sich eine anteilige Barunterhaltspflicht auch
des betreuenden Elternteils zum einen dann ergeben, wenn sein Einkommen dasjenige des nicht betreuenden ... Elternteils erheblich
übersteigt, zum anderen dann, wenn dem nicht betreue…
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