Ausklammern der Heizkostenverordnung durch Bauteilaktivierung

Fast kein neues Bürogebäude wird mehr ohne sog. Bauteilaktivierung errichtet. Dazu werden (vereinfacht) ähnlich wie bei einer Fußbodenheizung Leitungen durch Wände aber insbesondere Decken geführt, um im Sommer durch abgekühlte Bauteilflächen einen übermäßigen Anstig der Temperaturen zu vermeiden (sog. Kühldecken). Im Winter werden die gleichen Leitungen dazu benutzt, mittels Warmwasser eine Grundversorgung mit Wärme zu gewährleisten. Betrieben werden die Anlagen durch Aggregate, die z.B. auf dem Dach des Hauses stehen und im Prinzip nur Strom brauchen. Im Winter wird daneben die (Zentral-) Heizung betrieben, die durch die individuelle Steuerung die Versorgung mit Wärme sicherstellt. .

Aber wie wird die Wärmezufuhr richtig abgerechnet? Die Erfassungsgeräte, die die aus dem Heizkreis der Zentralheizung entnommene Wärme messen, ermitteln den Verbrauch des Mieters unvollständig. Denn zusätzlich wird über die Bauteilaktivierung geheizt. Die lässt sich aber weder mit einer Temperaturregelung noch mit einer Verbrauchserfassung ausstatten. Verstößt der Gebäudeeigentümer damit gegen seine Ausstattungspflicht (§ 4 Abs. 1 HeizkV)?

Wohl kaum, weil sich der Verbrauch des einzelnen Nutzers an der Bauteilaktivierung nicht messen lässt. Liegt also dann ein Fall des § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) HeizkV vor, weil die Messung technisch unmöglich ist?

So wird es wohl sein. Fragt sich dann noch, ob damit der ge…

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Themen: Strom , Heizkosten , Grundversorgung , Bauteilaktivierung
Rechtsgebiet: Mietrecht

Erschienen 5. Oktober 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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