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Aushöhlung der Lernmittelfreiheit in Baden-Württemberg

am 07.11.2005 von http://blog.staatsrecht.info

Das Land Baden-Württemberg zeichnet sich seit seiner Gründung dadurch aus, dass der Lernmittelfreiheit ein besonders hoher Rang zukommt. Sie wird in Art. 14 Abs. 2 der Landesverfassung als subjektives Recht gewährleistet und vermittelt daher justitiable Rechtsansprüche. Dies hat den VGH Mannheim in seiner Grundsatzentscheidung vom 23.1.2001 dazu bewogen, eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Schulgesetzes für verfassungswidrig zu erklären. Nach dieser Entscheidung dürften die Schüler und ihre Eltern daher auch nicht mit den Kosten für “geringwertige Lernmittel” belastet werden. Zwar hatte der VGH keine genaue Grenze der Lernmittelfreiheit definiert. Im Anschluss an die Entscheidung sind die kommunalen Spitzenverbände aber davon ausgegangen, dass die Schulträger alle Lernmittel zu bezahlen haben, die mehr als 1 EUR kosten.
Es liegt auf der Hand, dass diese Rechtslage den Kommunen (die ja die meisten Schulen zu unterhalten haben) Bauchschmerzen bereitet. Zwar ist das Land an sich dazu verpflichet, den Kommunen die Mehraufwendungen bzw. Mindereinnahmen zu erstatten, die durch die Lernmittelfreiheit entstehen. Man traut sich aber offensichtlich nicht, diesen Anspruch einzuklagen. Statt dessen nutzen die meisten Schulträger die Möglichkeit der Budgetierung und weisen den Schulen einen bestimmten Etat zu. Wie man weiss, ist dies in Zeichen der Knappheit eine beliebte Methode, den Druck nach unten weiter zu geben… Die Schulen, die nun über den Etat zu bestimmen haben, sind in einer Zwangslage: Auf der einen Seite müssen sie die Lernmittelfreiheit umsetzen. Auf der anderen Seite bleibt Ihnen damit aber keine Möglichkeit, größere Projekte zu finanzieren und die Lehrmittelausstattung der Schule zu verbessern, also z.B. neue PC’s …

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