Aushöhlung der Lernmittelfreiheit in Baden-Württemberg
Das Land Baden-Württemberg zeichnet sich seit seiner Gründung dadurch aus, dass der Lernmittelfreiheit ein besonders hoher Rang zukommt. Sie wird in Art. 14 Abs. 2 der Landesverfassung als subjektives Recht gewährleistet und vermittelt daher justitiable Rechtsansprüche. Dies hat den VGH Mannheim in seiner Grundsatzentscheidung vom 23.1.2001 dazu bewogen, eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen des Schulgesetzes für verfassungswidrig zu erklären. Nach dieser Entscheidung dürften die Schüler und ihre Eltern daher auch nicht mit den Kosten für “geringwertige Lernmittel” belastet werden. Zwar hatte der VGH keine genaue Grenze der Lernmittelfreiheit definiert. Im Anschluss an die Entscheidung sind die kommunalen Spitzenverbände aber davon ausgegangen, dass die Schulträger alle Lernmittel zu bezahlen haben, die mehr als 1 EUR kosten.
Es liegt auf der Hand, dass diese Rechtslage den Kommunen (die ja die meisten Schulen zu unterhalten haben) Bauchschmerzen bereitet. Zwar ist das Land an sich dazu verpflichet, den Kommunen die Mehraufwendungen bzw. Mindereinnahmen zu erstatten, die durch die Lernmittelfreiheit entstehen. Man traut sich aber offensichtlich nicht, diesen Anspruch einzuklagen. Statt dessen nutzen die meisten Schulträger die Möglichkeit der Budgetierung und weisen den Schulen einen bestimmten Etat zu. Wie man weiss, ist dies in Zeichen der Knappheit eine beliebte Methode, den Druck nach unten weiter zu geben… Die Schulen, die nun über den Etat zu bestimmen haben, sind in einer Zwangslage: Auf der einen Seite müssen sie die Lernmittelfreiheit umsetzen. Auf der anderen Seite bleibt Ihnen damit aber keine Möglichkeit, größere Projekte zu finanzieren und die Lehrmittelausstattung der Schule zu verbessern, also z.B. neue PC’s anzuschaffen.
Daher gibt es mittlerweile Schulen, die die Lernmittelfreiheit schlichtweg aushebeln, indem sie die Eltern schlichtweg dazu auffordern, Lernmittel selbst zu beschaffen. Dies betrifft etwa die im Sprachunterricht beliebten Arbeitshefte, Taschenrechner etc. Die damit eingesparten Mittel können dann für andere Zwecke verwendet werden. Zwar wird den Schülern bzw. ihren Eltern angeboten, dass sie die Lernmittel auf Wunsch auch leihweise erhalten können. Dazu muss man sich aber an die Schule wenden und als Bittsteller auftreten. Genau dies sollte aber durch die Einführung der Lernmittelfreiheit verhindert werden! Denn diese beruht auf der Vorstellung, dass diejenigen, die besser verdienen, über ihre Steuerzahlungen einen so hohen Beitrag leisten, dass es angemessen ist, auch ihre Kinder von den Kosten für Lernmittel zu befreien. Dass diese Vorstellung aufgrund der besonderen Konstruktion des deutschen Steuerrechts nicht unbedingt mit der Realität übereinstimmt, ist bedauerlich, sollte aber nicht zum Anlass genommen werden, die Lernmittelfreiheit abzuschaffen. Vielmehr geht es darum die Steuergerechtigkeit herzustellen.
Im Moment halten s…
» Vollständiger ArtikelThemen: Baden Württemberg , Vgh Mannheim , Lehrmittelfreiheit IN Baden-Württemberg 2011
Erschienen 7. November 2005 auf http://blog.staatsrecht.info.
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