Organschaft wider Willen
Rechtslupe | 10. Dezember 2008 — Bei deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung kann eine wirtschaftliche Eingliederung und dami…
Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Aktionär der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich in jener Höhe vereinbart wird, um die der hypothetische Gewinnanspruch des Außenstehenden ohne die Gewinnabführung den Festbetrag übersteigen würde.
Die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen wegen der irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts kann nur dann gemäß § 174 Abs. 4 AO zum Anlass für die Aufhebung oder die Änderung eines weiteren Steuerbescheids genommen werden, wenn der zuerst geänderte Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung objektiv rechtswidrig war.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. März 2009 – I R 1/08
Diese Beiträge dürften Sie ebenfalls interessieren: Umsatzsteuer am Ende einer Organschaft Versorgungsausgleich, Ausgleichszahlungen und Werbungskosten I Organisatorische Eingliederung bei umsatzsteu… » Vollständiger ArtikelErschienen 19. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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