Ausgleichsquittung im Arbeitsrecht – welche Gefahren bestehen?

Ausgleichsquittung im Arbeitsrecht – welche Gefahren bestehen?

Was eine Quittung ist, weiß jeder, aber was ist eine Ausgleichsquittung im Arbeitsrecht? Zumindest dann, wenn man mit dem Arbeitgeber eine Regelung im Bezug auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnis treffen möchte, sollte man dies aber wissen.

Ausgleichsquittung, was ist das?

Die Ausgleichsquittung ist für dem Arbeitgeber bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit den Arbeitnehmer eine Bestätigung und Quittung und ein Nachweis, daß er dem Arbeitnehmer die ihm zustehenden Arbeitspapiere ausgehändigt hat.

In der Ausgleichsquittung können aber auch Verzichtserklärungen des Arbeitnehmers enthalten sein, mit denen er z.B. über bestehende Ansprüche verzichtet.

Nun dürfte eigentlich klar sein, dass die Ausgleichsquittung eine Absicherung des Arbeitgebers ist, welche für den Arbeitnehmer, der diese leichtfertig unterschreibt, gefährlich werden kann.

Ausgleichsquittung und Ausgleichsklausel- ist das nicht dasselbe?

Nein, die Ausgleichsklausel ist etwas anderes. Diese findet sich häufig am Ende von Vergleichen vor dem Arbeitsgericht und lautet ungefähr so “Die Parteien erklären, dass mit dem vorstehenden Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche zwischen Ihnen erledigt sind.”. Der Hauptunterschied besteht aber darin, dass die Ausgleichsklausel eine beidseitige Erklärung – nämlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer – während die Ausgleichsquittung eine einseitige Erklärung des Arbeitnehmers ist.

Folgen der Ausgleichsquittung

Die Rechtswirkungen der Ausgleichsquittung hängen von der Art und vom Wortlaut der Erklärung ab.

Die Ausgleichsquittung kann:

als reine Empfangsbestätigung (wenn es nur um die Bestätigung des Empfanges von Arbeitspapieren geht) als deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis als abstracktes Anerkenntnis als Erlassvertrag

gewertet werden.

Ohne auf die juristischen Einzelheiten der einzelnen Rechtsfolgen eingehen zu wollen, kann man dies kurz so zusammenfassen, dass im besten Fall für den Arbeitnehmer dieser damit nur bestätigt hat die Arbeitspapiere erhalten zu haben und im schlimmsten Fall er überhaupt keine (unbekannten oder bekannten) Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen kann (wobei das Arbeitsgericht hier sehr arbeitnehmerfreundlich ist).

Trotzdem sollte Vorsicht auf Seiten des Arbeitnehmers gewahrt werden, wenn es um die Abgabe solcher Erklärungen geht.

Muss der Arbeitnehmer eine Ausgleichsquittung dem Arbeitgeber erteilen?

Der Arbeitnehmer ist lediglich verpflichtet – auf Wunsch des Arbeitgebers – diesen die Aushändigung der Arbeitspapiere zu bestätigen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz (§ 368 BGB).

Der Arbei…

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Themen: Rechtsanwalt Berlin , Vergleich , Ausgleichsklausel , Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin , Ausgleichsquittung , Ausgleichsquittung Arbeitsrecht

Erschienen 3. Juli 2009 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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