Ausgleichsansprüche beim Tod des nichtehelichen Partners (Update)
Rechthaber | 18. Mai 2010 — Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht durch Trennung (dazu Infos hier), sondern durch den Tod eines Partners, kom…
Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht durch Trennung, sondern durch den Tod eines Partners, kommt zu dem schmerzlichen Verlust auf den Überlebenden häufig noch Ärger zu. Wird er nämlich nicht Erbe, sondern anderen Personen wie z. B. ersteheliche Kinder oder eventuell sogar ein Noch-Ehegatte bzw. ein Noch-Lebenspartner, so versuchen diese, Zuwendungen, die während des Bestehens der Lebensgemeinschaft erfolgten, rückabzuwickeln, um auf diese Weise den Nachlass zu erhöhen. (…)
Der BGH hat in seinem Grundsatzurteil vom 24.3.1980 (FamRZ 1980, 664) derartige Ansprüche zurückgewiesen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei keine Rechtsgemeinschaft. Deshalb könnten die Erben des verstorbenen Lebensgefährten einen Geldbetrag, den dieser zur Finanzierung eines Hauses aufgebracht hatte, das von dem Paar gemeinsam bewohnt worden war, aber im Alleineigentum der Partnerin stand, nach dem Tode des Mannes nicht zurückfordern. Die Argumentation in derartigen Fällen läuft stets gleich: In erster Linie wird von den Erben an die lediglich darlehensweise Hingabe der Geldbeträge behauptet. Hilfsweise wird ein Ausgleichsanspruch wegen der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geltend gemacht. Die frühere Rechtsprechung hat diesbezüglich den überlebenden nichtehelichen Partner geschützt.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof Ausgleichsansprüche bei Beendigung der Lebensgemeinschaft auch im Falle des Todes eines Partners bejaht. Zuwendungen werden nicht lediglich aus Solidarität und ohne rechtliche Grundlage gewährt. Sofern diese über das bloße Zusammenleben hinausgehen, könne vielmehr ein Ausgleichsanspruch bestehen. Allerdings dürfe derjenige Partner, der die laufenden Kosten des Zusammenlebens finanziere, nicht gegenüber demjenigen schlechter gestellt werden, der lediglich größere Einmalzahlungen erbringe. Ob eine Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt wäre und deshalb im Todesfall eine Rückabwicklung erfolgen müsse, könne nur im Einzelfall beurteilt werden.
Der Gesetzgeber ist bei Beendigung eines Verlöbnisses von einem stillschweigenden Verzicht hinsichtlich der Rückforderung im Falle der Auflösung des „Brautstandes” durch den Tod eines Beteiligten ausgegangen (§ 1301 Satz 2 BGB). Diese Interessenlage wird im Zweifel auch bei nichtehelichen Paaren vorliegen. Allerdings sollte dies bei der Zuwendung am besten schriftlich niedergelegt we…
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