Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters/Bausparkassenvertreters

Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters und Bausparkassenvertreters, der vor dem 5. August 2009 entstanden ist, bestimmt sich nach Maßgabe des § 89b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB aF. Eine europarechtskonforme Auslegung des § 89b Abs. 1 HGB aF im Hinblick auf die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist für diesen Bereich nicht geboten.

Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten “Grundsätze-Sach”, “Grundsätze-Leben”, “Grundsätze-Kranken” und “Grundsätze-Bauspar” können als Grundlage für die richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags dienen.

Keine Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung des Ausgleichsanspruchs

Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf den vorliegenden Fall § 89b Abs. 1 HGB, auf den § 89b Abs. 5 HGB für den Versicherungs- und den Bausparkassenvertreter mit bestimmten Modifikationen verweist, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 6a des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.2009 am 5.08.2009 anwendbar ist.

Durch diese Bestimmung ist § 89b Abs. 1 HGB dahingehend geändert worden, dass die bislang als eigenständiges Tatbestandsmerkmal geregelten Provisionsverluste des Handelsvertreters nur noch ein – allerdings namentlich besonders hervorgehobenes – Merkmal der Billigkeit darstellen. Diese Änderung war wegen der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 26.03.2009 beanstandeten bislang unzureichenden Umsetzung der Handeslvertreterrichtlinie erforderlich.

Für die Frage, inwieweit einem Gesetz rückwirkende Kraft zukommt, gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine Rückwirkung nur anzunehmen ist, wenn das Gesetz sie in bestimmter Weise gebietet oder wenn besondere Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Gesetzeswille auf sie gerichtet ist.

Insbesondere bleiben danach für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, die bisherigen Gesetze maßgebend, sofern nicht eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Rückwirkung aus dem neuen Gesetz, insbesondere aus seinen Übergangsvorschriften, zu entnehmen ist.

Der Ausgleichsanspruch eines Handels, Versicherungs- oder Bausparkassenvertreters entsteht mit der rechtlichen Beendigung des Vertreterverhältnisses. Dieser Zeitpunkt liegt im Streitfall vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 89b Abs. 1 HGB am 5.08.2009. Da das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung keine Rückwirkungsbestimmung…

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Themen: Ausgleichsanspruch , Hgb , Handelsvertreter , Versicherungsvertreter , Handelsvertreterausgleich , Bausparkassenvertreter
Rechtsgebiet: Handelsrecht

Erschienen 6. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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