Ausgleichsanspruch für die Stammkundenwerbung im Shop

Die immer wieder geäußerte Auffassung, dass es keinen Ausgleichsanspruch für die Werbung und Begründung von Stammkundenbeziehungen im Shop gibt, hält einer differenzierten Betrachtung nicht stand.

Zwar hat der Bundesgerichtshof wiederholt die Gewährung eines Ausgleichsanspruchs für den Shop abgelehnt. Aber, es handelte sich um die klassische Shop – Vertragsgestaltung. Im klassischen Shop, der mit der Kaugummipackung und der Zigarettenpackung auf dem Fensterbrett des Tankstellenhäuschens begann, ist der Tankstellenbetreiber nicht in die Vertriebsorganisation der Mineralölgesellschaft eingebunden. Er ist Shoppächter und frei in seinem Warenangebot, seiner Warenpräsentation und seiner Preise. Die Ära des klassischen Shops dauerte bis vor wenigen Jahren und noch 1997 lehnte der BGH den Shopausgleich mangels Eingliederung ab. Zu dieser Zeit beeinflussten bereits die Mineralölgesellschaften den Tankstellenbetreiber, sich abgestimmt zu verhalten. Das geschah mittels enormen Drucks. Ständige Besuche der sog. Vertriebsleiter oder wie sie hießen, gepaart mit Einschüch­terungen und den versteckt oder sogar offen ausgesprochenen Kündigungsdrohungen veranlassten die Tankstellenbetreiber, ihre kaufmännischen Freiheiten aufzugeben, bei Lekkerland und den übrigen empfohlenen Bezugsquellen einzukaufen und sich bei den Verkaufspreisen Vorschrif­ten machen zu lassen. Sie waren damit in die Vertriebsorganisation eingegliedert und hätten als Gegenzug zu ihren Margeneinbussen einen Ausgleichsanspruch für die Stammkunden­werbung verdient. Den Gerichten genügte diese faktische Eingliederung nicht. Zur Begrün­dung wurde das Mantra von der statutarischen Freiheit gesungen. Obwohl es doch eigentlich jedem klar war, dass kein Kaufmann auf Margen verzichtet, hielten die Gerichte sich daran fest, dass dieses abgestimmte Verhalten nicht vertraglich vereinbart war, und es jedem frei stand, die vertragliche Shopfreiheit durchzusetzen.

Es darf angenommen werden, dass diese Praxis den Mineralölgesellschaften selbst nicht geheuer war und sie deshalb nach rechtlich sauberen Wegen suchten, die das Licht des Tages nicht zu scheuen hatten.

Die Shell drehte den Spieß um und machte aus dem Shopverkauf Agenturen. Hierfür gab es dann auch Ausgleichsansprüche und der Nachweis der Stammkundenwerbung war dank DOCUM- Auswertungen einfach zu führen. Allerdings hatte dies Ausgleichsansprüche in enormer Höhe zur Folge und die Shell realisierte plötzlich, dass sie sich hiermit eine bedeutende Gewinnbremse eingehandelt hatte. Sie kündigte und schloss Franchiseverträge ab. Sie folgte dabei ESSO, die für eine kurze Zeit die Patentlösung der Shopfrage in dem Abschluss von Franchise­verträgen sah. Neuerdings betreibt sie den Shop häufig selbst durch ei…

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Themen: Rechtsanwalt , Bgh , Shopumsatz , Stammkunden , Handelsvertreter
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 9. April 2010 auf http://www.raschindler.de/.

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