Ausgleichsanspruch des polnischen Handelsvertreters

Wird ein Handelsvertretervertrag gekündigt, so muß der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch (świadczenie wyrównawcze), innerhalb von einem Jahr seit der Auflösung des Vertrages geltend zu machen (Art. 764³ § 5 kc). Das Rechtsinstitut der Ausgleichsleistung ist in Polen im Rahmen der Umsetzung des Art. 16 der Richtlinie des Rates der EG vom 8.12.1986 (86/653/EWG) eingeführt worden.

Im Rahmen der gesetzlichen Regelung kann die Ausgleichsleistung von dem Auftraggeber dann gefordert werden, wenn dafür die Billigkeitserwägungen nach der Auflösung des Vertrags sprechen (insbes. angesichts des Verlustes durch den Agenten der Provision aus den erwähnten Verträgen), der Handelsvertreter während der Dauer des Vertrages neue Kunden gewonnen oder zur Steigerung der Umsätze mit den bisherigen Kunden geführt hat und der Auftraggeber von den Verträgen mit diesen Kunden weiterhin beträchtliche Vorteile für sich zieht. Die Erlangung einer Ausgleichsleistung kann dagegen der Umstand hindern, wenn der Agent die Gründe einer ordentlichen Kündigung des Vertrag durch den Auftraggeber zu vertreten hat und diese Gründe ei…

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Themen: Polnisches

Erschienen 28. März 2007 auf http://www.schindlerboltze.de/weblog.

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