Ausgestaltung des Elterngeldes ist verfassungskonform

Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung. Es verstößt daher nicht gegen das Grundgesetz, wenn der Gesetzgeber den Eltern, die vor Geburt ihres Kindes gearbeitet haben, ein höheres Elterngeld zukommen lässt, als denen, die vorher kein Einkommen hatten. Das hat jetzt das BVerfG festgestellt (BVerfG, Ent. v. 9.11.2011, 1 BvR 1853/11).

Die Beschwerdeführerin war vor Geburt ihres fünften Kindes nicht berufstätig und hatte kein Einkommen. Als Elterngeld bekam sie daher nur den Mindestbetrag in Höhe von EUR 300,00/Monat, der in diesen Fällen gewährt wird. Sie klagte deswegen vor den ordentlichen Gerichten auf Gewährung des Höchstbetrages in Höhe von EUR 1.800,00/Monat. Nachdem sie hier in allen Instanzen erfolglos blieb, legte sie Beschwerde beim BVerfG ein, da sie sich in ihren Grundrechten auf Gleichberechtigung und Schutz der Familie verletzt sah.

Das BVerfG hat die Beschwerde nicht angenommen. Die Ausgestaltung des Elterngeldes sei verfassungskonform. Zwar seien durch die Ungleichbehandlung der verschiedenen familiären Situationen die entsprechenden Grundrechte betroffen. Die Ausgestaltung verfolge jedoch u.a. den legitimen Zweck, jungen Berufseinsteigern die Vereinbarung von Beruf und Familie zu erleichtern. Der Gesetzgeber sei hierbei im Rahmen seines Gestaltungsspielraums geblieben und habe insbesondere auch dafür Sorge getragen, dass Eltern ohne vorheriges Einkommen ebenfalls eine gewisse Förderung erhalten.

Natürlich ist es nicht befriedigend – und ich spreche aus eigener Erfahrung – , dass man dann, wenn man beispielsweise aufgrund vorheriger Kindererziehung kein nennenswertes Einkommen hatte, nur den Mindestsatz des Elterngeldes bekommt. Insbesondere dann, wenn man bedenkt, dass Eltern, die ein ho…

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Themen: Grundgesetz , Einkommen , Elterngeld , Mindestbetrag , Lohnersatzfunktion , Berufstätig , Einkommenersatzfunktion
Rechtsgebiet: Familienrecht

Erschienen 9. Dezember 2011 auf http://rechtgesprochen.wordpress.com.

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