Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftstücke
Die Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze muss sich entweder – für alle Fälle – aus einer allgemeinen Kanzleianweisung oder –
in einem Einzelfall – aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein
Büropersonal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle nicht entbehrlich.
Andernfall ist der betroffenen Prozesspartei die begehrte in den vorigen Stand zu versagen, weil auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags ein
ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes nicht ausgeräumt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle
fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des
Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im
Fristenkalender gestrichen werden. Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder – für alle Fälle – aus einer
allgemeinen Kanzleianweisung oder – in einem Einzelfall – aus einer konkreten Einzelanweisung ergeben. Fehlt es an einer allgemeinen
Kanzleianweisung, muss sich die Einzelanweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmittelgericht abzusenden, in
gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstrecken. Die Kanzleiangestellte ist dann zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer
Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen. Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an
sein Büropersonal, einen Frist wahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle somit nicht
entbehrlich.
In hier vom
entschiedenen Fall hat der Beklagte mit seinem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe die
Kanzleiangestellte noch am Tag des Fristablaufs angewiesen, die Berufungsbegründung umgehend per Telefax an das Berufungsgericht zu
senden. Dieser Weisung sei die Mitarbeiterin aus nicht erklärbaren Gründen nicht nachgekommen. Damit ist ein des
Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht ausgeschlossen. Das Wiedereinsetzungsgesuch verhält sich schon nicht zu der Frage, ob zur
wirksamen im Büro des
Prozessbevollmächtigten ein Fristenbuch geführt wird. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass die darin eingetragenen Fristen – wie
es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt wird – erst dann gelöscht werden dürfen, wenn die Versendung am gleichen Tag
gesichert ist oder – bei Versendung per Telefax – der Zugang durch Kontrolle des Sendeberichts überprüft worden ist. Im vorgetragenen
Umfang genügt die Organisation im Büro des Prozessbevollmächtigten des Beklagten mithin nicht der notwendigen Ausgangskontrol…
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