Ausführungen zur Strafrahmenwahl bei einem Versuch

Bezüglich der Strafrahmenwahl bei einer Verurteilung wegen Versuchs hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe der Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen.

Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 28.09.2010 in dem Verfahren 3 StR 261/10, der hier auf den Seiten des BGH im Volltext einzusehen ist, festgestellt und in den Entscheidungsgründen u.a. folgendes ausgeführt:

Der Strafausspruch hält bei beiden Angeklagten rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB, bei dem Angeklagten K. gemildert nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB, entnommen. Eine – bei dem Angeklagten K. weitere – Milderung …

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Themen: Bgh , § 23 Stgb , § 49 Stgb , § 263 Stgb , § 27 Stgb , Strafrahmen , Versuch
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 8. November 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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Beschluss des 3. Strafsenats vom 28.9.2010 - 3 StR 261/10 -