Auseinandersetzung einer Grundstücks-GbR durch die Bildung von Wohnungseigentum
Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses und Vermieterin der Wohnungen dieses Anwesens
ist, unter Bildung von
und Eintragung der einzelnen Gesellschafter als Eigentümer der jeweils zugewiesenen Wohnungen auseinandergesetzt, tritt der neue
Eigentümer in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt im Falle der Veräußerung einer an den Mieter überlassenen Wohnung der Erwerber anstelle des Vermieters
in die sich während der Dauer seines Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten ein. Nach allgemeiner Auffassung setzt dies Identität
zwischen Vermieter, Eigentümer und Veräußerer voraus.
Im hier vom
entschiedenen Fall war die GbR zunächst Eigentümerin des Anwesens einschließlich der Wohnungen. Denn ein Grundstück, als dessen
Eigentümer – wie hier – die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem entsprechenden Zusatz eingetragen sind,
steht nicht im Eigentum der Gesellschafter, sondern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Eine Auseinandersetzung der Gesellschaft,
die unter Bildung von Wohnungseigentum und Eintragung der bisherigen Gesellschafter als Eigentümer der jeweils zugewiesenen Wohnung
vorgenommen wird, ist entsprechend ihrem wirtschaftlichen Zweck als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen, das zu einem Wechsel der
Rechtsträgerschaft von der Gesellschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer führt.
Die bisherige GbR-Gesellschafterin ist daher mit der Eintragung in das Grundbuch in die Stellung der Vermieterin der streitigen
Wohnung eingetreten. Der gegenteiligen Auffassung, die im Rahmen der Auseinandersetzung erfolgte Bildung von Miteigentumsanteilen sei
isoliert zu betrachten, so dass nicht eine Veräußerung der einzelnen Wohnungen von der GbR an den jeweiligen neuen Eigentümer
anzunehmen sei, sondern eine Veräußerung des gesamten Anwesens an die Gesellschafter als Bruchteilsgemeinschaft, kann demgegenüber
nicht gefolgt werden. Denn die Bildung von Miteigentumsanteilen ist ein bloß rechtstechnisch mit Rücksicht auf die Vorschriften des
WEG erforderlicher Zwischenschritt, um den mit der Auseinandersetzung bezweckten Wechsel der Rechtsträgerschaft von der Gesellschaft
auf die einzelnen Gesellschafter herbeizuführen.
Auch steht für den Bundesgerichtshof die Sichtweise, dass durch die Auseinandersetzung der Gesellschaft eine Veräußerung der
jeweiligen Wohnung von der Gesellschaft an den jeweiligen Gesellschafter im Sinne des § 566 BGB bewirkt wird, nicht im Widerspruch zu
seinen früheren Entscheidungen.
In der erstgenannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar ausgeführt, dass Miteigentümer eines Anwesens, dessen Wohnungen sie
vermietet haben, mit der Aufteilung des Wohnungseigentums keine Veräußerung im Sinne von § 571 BGB [aF] vornehmen. Zur Begründung
hat…
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