Auseinanderfallen der Zuständigkeit von einstweiliger Verfügung & Hauptsache

In dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 14. April 2010 – 6 U 5/10 – gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Zuständigkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Hauptsacheverfahrens nicht zwingend identisch sein müssen.

Die Klägerin hatte vor dem Landgericht (LG) Karlsruhe eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagten wegen einer geschäftsschädigenden Äußerung erwirkt. Als die Beklagte den Kläger vor dem LG Stuttgart in Anspruch nahm, reagierte der Kläger mit einer Widerklage, in der er den Stoff des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Hauptsacheklage machte.

Daraufhin erhob die die Beklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung und rügte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts mit dem Argument, das LG Stuttgart sei nunmehr das Gericht der Hauptsache iSv. § 937 ZPO und das LG Karlsruhe mithin unzuständig sei. Die Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sei hier nicht anwendbar weil es auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme.

Dieser Ansicht hat das OLG Karlsruhe eine Absage verpasst und auf das Fehlen “einer inneren Rechtfertigung für die Anwendung dieser Bestimmung” abgestellt:

“Die Anwendung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist hier ausnahmsweise eingeschränkt. Das rechtfertigt sich jedoch daraus, dass die Zuständigkeit für das Verfügungsverfahren in dieser Konstellation an die Anhängigkeit der Hauptsache gekoppelt ist und daher zunächst nicht geprüft wird (Grunsky a.a.O, Rn. 5). Stellt sich heraus, dass das angerufene Gericht für die Hauptsache nicht zuständig ist, entfällt damit auch die Zuständigkeit für das Verfügungsverfahren (oder das Arrestverfahren). In diesem Falle liegen die Voraussetzungen des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO daher zwar nach dem Wortlaut vor, doch fehlt es an einer inneren Rechtfertigung für die Anwendung dieser Bestimmung. Diese Argumentation kann auf den hier vorliegenden Fall, in dem zunächst eine einstweilige Verfügung bei einem sachlich zuständigen Gericht beantragt und erst später die Hauptsache anhängig gemacht wird, nicht übertragen werden.”…

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Themen: Berlin , Wettbewerb , Urteil , Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Zuständigkeit , Landgericht , Einstweilige Verfügung , Stuttgart , Olg Karlsruhe , Stoff , Widerspruch , TV

Erschienen 7. Mai 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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