Ausbleibende Möbellieferung begründet keine Renovierungskosten

Wurde die Auslieferung einer Ware verbindlich zugesagt und kommt es dann doch nicht dazu, muss der säumige Lieferant dem Kunden alle Aufwendungen ersetzen, die dieser im Vertrauen und in Erwartung der Bestellung hatte. Allerdings nur, wenn sich die besonderen Aufwendungen des Kunden als “vergeblich” erweisen. Was längst nicht immer der Fall sein muss, wie die Auseinandersetzung um eine nicht bei einer Versandhaus-Kundin angekommene Couchgarnitur vor dem Landgericht Coburg zeigt (Az. 33 S 102/08).

Vorliegend sollten Sofa und Hocker zusammen 1.700 Euro kosten. In Erwartung der trendigen Sitzmöbel verpasste die Bestellerin ihrem Wohnzimmer passend dazu gleich einen neuen exklusiven Anstrich - natürlich vor dem zugesagten Liefertermin. Als der dann aber auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben wurde, stellte die düpierte Kundin dem Versandhaus ihre Renovierungskosten in Höhe von 500 Euro für den Textilfaserputz und weiteren rund 700 Euro für ihre Arbeitsleistungen in Rechnung. Schließlich würden diese Ausgaben im direkten Zusammenhang mit dem ausgebliebenen Mobiliar stehen.

Das sahen die Coburger Richter jedoch anders. Sie hielten es für durchaus möglich, dass die Klägerin sich anderweitig ein So…

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Themen: Rechnung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 8. Mai 2009 auf http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell.

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