Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache bei der Nacherfüllung

Im Kaufvertragsrecht umfasst die Nacherfüllung durch “Lieferung einer mangelfreien Sache” auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache.

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in Umsetzung eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Strittig war hierbei sowohl der Umfang der den Verkäufer bei der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB treffenden Pflichten wie auch die Reichweite der dem Verkäufer nach § 439 Abs. 3 BGB zustehenden Einrede der Unverhältnismäßigkeit.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit erwarb der Kläger von der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt, Bodenfliesen zum Preis von 1.191,61 € netto. Nachdem er die Fliesen in seinem Wohnhaus hatte verlegen lassen, zeigten sich Mängel, deren Beseitigung nicht möglich ist. Der Kläger hat deswegen von der Beklagten die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen und den Einbau neuer Fliesen in Höhe von 5.830,57 € begehrt.

Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Kassel hat der Klage aus dem – vom Kläger nicht geltend gemachten – Gesichtspunkt der Minderung in Höhe von 273,10 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beklagte zur Lieferung neuer Fliesen und zur Zahlung der Ausbaukosten in Höhe von 2.122,37 € verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte beim Bundesgerichtshof überwiegend Erfolg.

Zunächst hatte der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Zum einen musste geklärt werden, ob Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass der Verkäufer im Falle einer Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Verbrauchsguts aus einer Sache, in die es der Verbraucher gemäß dessen Art und Verwendungszweck eingebaut hat, tragen muss. Zum anderen sollte klargestellt werden, ob eine nationale Vorschrift wie § 439 Abs. 3 BGB, die es dem Verkäufer einer mangelhaften Kaufsache erlaubt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung (vgl. § 439 Abs. 1 BGB) zu verweigern, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert der mangelfreien Sache und der Bedeutung des Mangels (absolut) unverhältnismäßig wären, mit der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in Einklang steht.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die vorgelegten Fragen im Sinne der Verbraucher beantwortet:

“Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten …

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Sachmangel , Oberlandesgericht Frankfurt , Netto , Gewährleistung , Nacherfüllung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 28. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Richtlinienkonforme Auslegung von § 439 Abs. 1 BGB

kanzlei.biz | 28. Dezember 2011 — Eigener Leitsatz: Im Wege der richtlinienkonformen Auslegung umfasst § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB "Lieferung einer mangelfreien Sache" …

EuGH: Verkäufer trägt die Kosten für den Aus- und Einbau von bereits verbauter, mangelhaft gelieferter Ware

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 19. Juli 2011 — Bislang ungeklärt war die Frage, ob der Verkäufer im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs (verschuldensunabhängig) die Kosten für…

Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch "Lieferung einer mangelfreien Sache" erfasst Ausbau und Ab…

Recht für Verbraucher | 21. Dezember 2011 — Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch "Lieferung einer mangelfreien Sache" erfasst Ausbau und Ab…

EU: Krumme Gurken und schattierte Fliesen?

ATN–Rechtsanwälte | 7. Februar 2012 — Rechtsanwältin Katharina Viktoria Mahnert Bei dem Thema EU oder Brüssel denken viele zuerst an gerade Gurken, gekrümmte Ban…

Nacherfüllung betrifft Ausbau und Beseitigung der beschädigten Ware

rechtsanwalt.com | 6. Februar 2012 — Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Kläger, der Bodenfliesen bei der angeklagten Betreiberin eines Baustoffhandels zu ei…

EuGH: Verkäufer trägt im Regelfall die Kosten des Ausbaus und Einbaus bei defekter Ware

Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld | 18. Juni 2011 — EuGH Urteil vom 16. 6. 2011 C-65/09 und C-87/09 Kosten Einbau und Ausbau bei defekter Ware Der EuGH hat entschieden, dass ein Verk…

Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie 1999/44/EG…

Dr. Bücker Newsfeed | 20. Februar 2009 — Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs: A. Der Kläger erwarb bei der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt, Bodenfliesen…

Wer trägt die Kosten des Ein- und Ausbaus bei mangelhafter Kaufsache? – Nachtrag zum BLOG-Beitrag vom 20. Januar 2011

Depesche quinta essentia | 15. Dezember 2011 — Am 20. Januar 2011 hatten wir berichtet, dass der Bundesgerichtshof (BGH; VIII ZR 70/08) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) …

BGH: Wenn die Gewährleistungspflichten des Onlinehändlers für diesen unverhältnismäßig werden / Vorlagebeschluss an EuGH

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 23. Januar 2009 — BGH, Beschluss vom 14.01.2009, Az. VIII ZR 70/08 § 439 Abs. 3 BGB Häufig stellt sich für den Käufer einer Ware, die sich im…

BGH: Wenn die Gewährleistungspflichten des Onlinehändlers für diesen unverhältnismäßig werden / Vorlagebeschluss an EuGH

Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 23. Januar 2009 — BGH, Beschluss vom 14.01.2009, Az. VIII ZR 70/08 § 439 Abs. 3 BGB Häufig stellt sich für den Käufer einer Ware, die sich im…