Ausageerpressung im Strafprozess
am 10.01.2006 von http://www.strafblog.de
Im Novemberheft des Strafverteidigerformums (StraFo) findet sich ein bemerkenswerter Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Klaus Malek mit dem Titel Die Aussageerpressung im strafgerichtlichen Alltag Bemerkungen zu § 343 StGB. Der Autor setzt sich intensiv mit dem Tatbestand der Aussageerpressung durch deutsche Gerichte auseinander und listet illustre Fallbeispiele auf, die hier (in stark verkürzter Form) wiedergegeben werden sollen:
1. LG Paderborn (Herr Angeklagter, nicken Sie)
Ein Angeklagter, der vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont war, hatte sich auf eine Höchststrafenvereinbarung von 2 Jahren und 9 Monaten eingelassen und von der Stellung eines durch den Verteidiger angekündigten Beweisantrages abgesehen, nachdem das Gericht für den Fall der Stellung des Antrages die Invollzugsetzung des Haftbefehls angedroht hatte. Außerdem hatte der Vorsitzende Richter für den Fall nicht geständigen Einlassung augenzwinkernd auf die bei der hiesigen Justiz üblichen Tarife hingewiesen.
Nach Verkündung des Urteils fragte der Vorsitzende den Angeklagten, ob er das Urteil annehmen wolle. Der Angeklagte reagierte nicht. Daraufhin forderte der Vorsitzende ihn mehrmals auf zu nicken (Herr L., nicken Sie, nicken Sie!) Der Angeklagte senkte daraufhin seinen Kopf, was vom Gericht als Zustimmung gewertet wurde. Staatsanwaltschaft und Verteidigung erklärten ebenfalls Rechtsmitteelverzicht.
Der BGH hat den Rechtsmittelverzicht für unwirksam erklärt und das Urteil aufgehoben. Die Androhung von Haft habe ersichtlich der Herbeiführung eines Geständnisses gedient und stelle eine nach § 136a StPO verbotene Vernehmungsmethode dar. Die Verknüpfung der Haftfrage mit der Stellung eines prozessual zulässigen Beweisantrages sei rechtsstaatlich nicht hinnehmbar.
2. LG Berlin (Sie haben die Wahl: Revision oder Freiheit)
Die Staatsanwaltschaft hatte nach Urteilsverkündung angekündigt, die Inhaftierung des Angeklagten zu beantragen, falls dieser nicht zum Rechtsmittelverzicht bereit sei. Das Gericht trat dem nicht etwa entgegen sondern unterstützte das Ansinnen der Staatsanwaltschaft dadurch, dass es dem Angeklagte eine Verhandlungspause zur Überlegung einräumte.
Der BGH hat den daraufhin erklärten Rechtsmittelverzicht für unwirksam gehalten und das Verhalten des Gerichts für nicht nachvollziehbar erklärt.
3. LG München (Ganz wie Sie wünschen: Sechs Jahre Haft oder zwei auf Bewährung)
Im Rahmen einer Vorsprechung eines Prozesses zwischen Verteidigung und den Mitgliedern der Strafkammer war von Seiten des Gerichts für den Fall einer Beweisaufnahme ohne Geständnis und vollständige Schadenwiedergutmachung eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren in den Raum gestellt worden. Im ersten Hauptverhandlungstermin wurde dem Angeklagten dann seitens der Kammer bei Geständnis und vollständiger Schadenswiedergutmachung eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung angeboten, worauf hin dieser ein Geständnis abgab. DER BGH hat hierzu ausgeführt, das Verhalten des Gerichts sei mit dem rechtsstaatlichen Gebot eines fairen Verfahrens nur schwer zu vereinbaren. Ein Angeklagter dürfe nicht durch Androhung einer überhöhten Strafe oder durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zu einem Geständnis gedrängt werden. Die Differenz zwischen 2 Jahren mit Bewährung und 6 Jahren Freiheitsstrafe sei nicht mehr mit der strafmildernden Wirkung eines Geständnissses nebst Schadenswiedergutmachung zu erklären. Das Vorgehen des Gerichts könne nur als massives Druckmittel zur Erwirkung eines verfahrensverkürzenden Geständnisses verstanden werden.
4. LG Lüneburg (Schärfste Waffe: Sicherungsverwahrung!)
Nach dem Revisionsvorbringen der Verteidigung hatte die Strafkammer am 2. Hauptverhandlungstag für den Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von höchstens 12 Jahren in Aussicht gestellt. Sicherungsverwahrung werde in diesem Fall nicht angeordnet. Sollte der Angeklagte nicht geständig sein, stünde im Hinblick auf eine mögliche Sicherungsverwahrung ab dem nächsten Verhandlungstag eine Begutachtung durch einen Sachverständigen im Raum. Nachdem der Angeklagte kein Geständnis ablegte, wurde für den nächsten Verhandlungstag ein Sachverständiger durch die Kammer geladen.
Der BGH hat den von der Verteidigung behaupteten Versuch des Vorsitzenden, die Frage der Sicherungsverwahrung zum Gegenstand einer Urteilsabsprache zu machen und den Angeklagten hierdurch zu einem Geständnis zu bewegen, als schwerwiegenden Rechtsverstoß bezeichnet. Der Angeklagte habe den Vorsitzenden Richter berechtigt als befangen ablehnen können.
RA Dr. Malek beklagt in allen Fällen, dass der BGH sich nicht mit dem Tatbestand der Aussageerpressung durch die beteiligten Richter befasst habe. § 343 StGB lautet (ausschnittsweise):
Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung
1. an einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung
........
berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt ..., ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft ...
Autor: RA Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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