Aus für Zettelverteiler

Der Nachfolgende Beitrag hat nichts mit Immobilien zu tun. Dafür mit einem Phänomen, dass hier in Berlin in den letzten Jahren erstaunliche Ausmaßen angenommen hat: Das Verteilen von visitenkartengroßen Flyern mit Aufschriften wie:

“Wolen sie jetzt oder später ihr Auto verkaufn, rufen sie mich unter 0177 … an. Zahlen Höchstpreise!!!” (Schreibfehler sind gewollt)

Hiermit ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf (jedenfalls rechtlich) in Zukunft Schluss. Das Bestücke von Autos mit Werbeflyern sei nämlich erlaubnispflichtige Sondernutzung. Zitat:

“Das Befestigen von Karten mit Werbeaufdrucken eines Gebrauchtwagenhandels an parkenden Fahrzeugen auf einem öffentlichen Parkplatz zu Gewerbezwecken stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar, weil es über die zum Gemeingebrauch gehörende verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme hinausgeht und lediglich eigenen gewerblichen Zwecken dient. Überdies führt die Befestigung von Werbekärtchen an die parkenden Fahrzeuge, wofür im Übrigen keine Zustimmung der jeweiligen verantwortlichen Fahrzeugführer vorliegt oder ohne Weiteres unterstellt werden kann, zur Verunreinigung der genutzten Parkflächen und damit zu Beeinträchtigungen wegen des erhöhten Reinigungsaufwands.”

Die Entscheidung ist für das StrWG NRW ergangen. Da das Berliner StraßenG (und vermutlich auch das anderer bundesländer) vergleichbare …

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Themen: Berlin , Zitat , Immobilien , Zettel , Autokauf , Schluss , Visitenkarten , Flyer , Strwg Nrw , Straßeng

Erschienen 30. September 2010 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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