Aus dem Reich der Abmahnung (3): Der Verein pro Verbraucherschutz e.V. und Joachim Rosseburg / Das Bundesamt der Justiz prüft Aktivlegitimation

Vereine, die für sich in Anspruch nehmen, die Interessen des allgemeinen Verbrauchers wahrzunehmen und in der Folge Wettbewerbsverstöße kostenpflichtig abmahnen, gibt es reichlich. Nicht immer geht es dabei mit rechten Dingen zu. Ein berüchtigtes Beispiel hierfür war der Verein “Ehrlich währt am längsten”, welcher wohl die umfangreichste Abmahnungswelle wegen wettbewerbs- rechtlicher Verstöße in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ausgelöst hat. Diesem Verein wurde per Beschluss des OLG Oldenburg (14.12.2006, Az. 12 O 3410/06) verboten, “deutsche Onlinehändler unter der Behauptung, nach deutschem Wettbewerbsrecht abmahnberechtigt zu sein, in Massenverfahren wegen verschiedener - angeblicher - Mängel vorrangig aus dem Bereich der Verbraucherbelehrungen unter Anforderung einer Abmahnpauschale abzumahnen.” Erhebliche Zweifel ergeben sich nun an der Aktivlegitimation des Vereins pro Verbraucherschutz e.V., welcher durch Herrn Joachim Rosseburg als Vorstandsvorsitzenden geführt wird. Rechtsanwaltlich vertreten wird der Verein durch den Berliner Rechtsanwalt Dr. Thomas Mann, der in der Vergangenheit für sein Abmahnverhalten ebenfalls heftigst in der Kritik (1, 2, 3) stand, wogegen er sich nicht minder heftig verteidigte (1, 2). Der Verein pro Verbraucherschutz e.V. ahndet derzeit, soweit ersichtlich, vornehmlich 1) die Angabe “FCKW-frei” als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten und 2) die Abgabe von Alkohol an Minderjährige durch Tankstellen. In letzterem Fall begeht der Verein zur Beweissicherung auch schon einmal selbst Rechtsverstöße, was dem LG Hanau auffiel.

Wenig überraschend wurde gegen den Verein, der sich in seinen Abmahnungen einer Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz (§ 4 UKlaG) berühmt, antragsgemäß ein Verfahren zur Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für diese Eintragungen eingeleitet. Am 02.11.2010 hat das Bundesamt für Justiz sodann angeordnet, dass die Eintragung des Vereins gemäß § 4 Abs. 2 S. 5 UKlaG für drei Monate zu ruhen hat. Das Ruhen der Eintragung führt zwar noch nicht zum Wegfall der Anspruchsberechtigung aus § 3…

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Themen: Abmahnung , Rechtsanwalt , Alkohol , Urteile & Beschlüsse , Vergangenheit , Zweifel , Olg Oldenburg , Tankstellen , Minderjährige , Tankstelle , Aktivlegitimation , Fckw-frei , Verein Pro Verbraucherschutz , Rosseburg , Joachim Rosseburg , Abmahnung Dr. Mann
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 5. November 2010 auf http://damm-legal.de.

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