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aus objektiver Sicht keine erheblichen Zweifel

am 19.06.2006 von strafprozess

In einem online verfügbaren Entscheid (BGE 1P.753/2005 vom 20.04.2006) hat das Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde eines Asylanten offenbar nur knapp abgewiesen. Darauf deutet nicht nur die ausserordentlich lange Verfahrensdauer hin, es lässt sich auch aus den wenig zwingenden Erwägungen erahnen:

Es ist daher nicht haltlos, die häufigen Telefonkontakte weitgehend dem Beschwerdeführer zuzuordnen und als Indiz für eine Drogentätigkeit zu werten. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist in diesem Punkt unbegründet (E. 1.3.3).
Vor allem aber gab er zu, insgesamt circa zwei bis zweieinhalb Kilogramm Kokain selbst verkauft zu haben, wobei er lediglich 800 Gramm in Zürich und in Dulliken ein Kilogramm oder mehr bezogen habe. Durch die Selbstbelastung erhält diese Aussage zusätzliches Gewicht (E. 1.4.3).
Dass Y. bei der Konfrontationseinvernahme angab, den Beschwerdeführer nicht zu kennen, und diese Aussage vor der ersten Instanz wiederholte, passt durchaus zu seinem grundsätzlichen Aussageverhalten, käme doch die direkte Bezeichnung der Person des Beschwerdeführers einer Namensnennung gleich. Die Schlussfolgerung des Obergerichts, das bestreitende Verhalten von Y. bei der Konfrontationseinvernahme sei unglaubwürdig, ist demnach vertretbar (E. 1.5.3).
Dagegen stellte Y. vor Amtsgericht in Abrede, dass der Beschwerdeführer bei der Konfrontationseinvernahme gestottert habe. Das Obergericht ging davon aus, dass es sich dabei um eine Falschaussage handelte, die darauf schliessen lasse, dass auch die Aussage Y. anlässlich der Konfrontationseinvernahme, den Beschwerdeführer nicht zukennen, falsch sei. In Anbetracht der Zeugenaussage des Untersuchungsrichters ist die Schlussfolgerung des Obergerichts nachvollziehbar (E. 1.5.3).
Nach dem oben Gesagten und in Anbetracht des grossen Ermessensspielraums des Obergerichts ist das vorliegende Beweisergebnis insgesamt vertretbar. Anhaltspunkte dafür, dass das Obergericht bloss auf die für den Beschwerdeführer ungünstigen Zeugenaussagen abgestellt und entlastende Aussagen generell als unwahr abgetan hätte, sind nicht ersichtlich. Daran vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern (E. 1.6).
Angesichts dieser Beweislage drängen sich aus objektiver Sicht keine erheblichen Zweifel daran auf, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er der Schlussverfügung zugrunde liegt (E. 2.3).

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