Aus der NJW: Kein Handy für den Verteidiger im Sitzungssaal

Eigentlich hat heute jeder ein Handy dabei - auch im Sitzungssaal. Ist ja auch praktisch, lassen sich so doch mit VerteidigerInnen unproblematisch Terminierungsprobleme lösen. Da platzt diese Entscheidung aus der NJW 2011, 2899 herein deren Leitsätze lauten:

„Handy-Mitnahmeverbot“ gegen Verteidiger als sitzungspolizeiliche Maßnahme GVG §§ GVG § 176, GVG § 181 GVG § 181 Absatz I; StPO § STPO § 305 1. Die Beschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § GVG § 176 GVG ist ausnahmsweise statthaft, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihn die Maßnahme über die Hauptverhandlung hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt. § GVG § 181 GVG § 181 Absatz I GVG, § STPO § 305 StPO stehen dem nicht entgegen. 2. Im Beschwerdeverfahren kann die Maßnahme nur darauf überprüft werden, ob sie einen zulässigen Zweck verfolgt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht und ob der Vorsitzende das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. 3. Der Vorsitzende kann eine sitzungspolizeiliche Maßnahme auch dann treffen, wenn durch sie sichergestellt werden soll, die materie…

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Themen: Handy , Verteidiger , Stuttgart , Njw
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 21. September 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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