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RA-Blog | 28. August 2008 — Ein Vermieter hatte meinen Mandanten gegenüber angekündigt, künftig weitere Betriebskostenpositionen, auf die er bislang verzichte…
Ich habe ein Mandat übernommen in einer Unfallregulierung, die bereits seit vielen vielen Jahren läuft. Die Mandantin hat durch den Unfall einen erheblichen Dauerschaden erlitten, der sie im Alltag ganz erheblich behindert und jährlich weitere Kosten verursacht.
Der bisherige Anwalt hatte auch Schmerzensgeld und einige andere Positionen wie etwa Fahrtkosten geltend gemacht.
Ganz unter den Tisch gefallen war bisher der Haushaltsführungsschaden. Dieser erfaßt die Tätigkeiten, die die Mandantin „im Haushalt“ nicht mehr alleine verrichten kann, so daß sie auf Hilfe angewiesen ist. Auch wenn hierfür keine Ersatzkraft bezahlt wird, weil etwa die Eltern oder Freunde viele Arbeiten übernehmen, kann ein Schaden geltend gemacht werden. Wer keine Ersatzkraft anstellt, kann den Schaden nach den Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe geltend machen.
„Haushaltsführungsschaden“ ist dabei ein mißverständlicher Begriff. Es sind auch Tätigkeiten erfaßt wie Gartenarbeiten, Rasenmähen, übliche Reparaturarbeiten am Haus etc., die der oder die Verletzte vor dem Unfall üblicherweise übernommen hatte.
Doch nicht nur Versicherer (wie dieser Beitrag des Kollegen Hoenig über das Regulierungsverhalten der Gothaer zeigt) sondern auch einige Rechtsanwälte scheinen mit dem Haushaltsführungsschaden nicht viel anfangen zu können und machen ihn gar nicht erst geltend frei nach dem Motto: „Was ich nicht (sonderlich gut) kenne, mache ich auch nicht geltend.“
Den Mandanten fällt das üblicherweise nicht auf. Im Gegensatz zu dem Sachschaden oder dem Schmerzensgeld ist der Haushaltsführungsschaden nicht sonderlich bekannt, so daß viele Mandanten ihn nicht von sich aus einfordern werden. Es sollte also Aufgabe des Rechtsanwaltes sein, den Mandanten hierauf hinzuweisen.
Vorliegend berichtete die Mandantin, daß ihr bisheriger Anwalt sie hierüber nie informiert habe. Erst durch Dritte sei sie Jah…
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