Aus den Schützengräben de Filesharing-Kriegs: Kein Eilbedürfnis für anspuch aus
Wieder mal etwas Neues aus dem Krieg zwischen Musikindustire und Filesharern. Der neue § 101 UrhG sieht bei Verletzungen des
Urheberrechts "in gewerblichem Ausmaß" einen Anspruch auf "unverzügliche Auskunft" vor. Gesetzeswortlaut und die Tatsache, dass
Provider grundsätzlich zur unverzügleichen Löschung von Verbindungsdaten verpflichtet sein müßten lassen es eigentlich vermuten, dass
dieser Auskunftsanspruch im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt werden kann. Das OLG Köln sieht das anders. Es
verneint einen Aukunftsanspruch, da dieser der Hauptsache vorausgreife, bejaht aber einen Anspruch auf Speicherung der
Verbindungsdaten durch den Provider.
Besonders konsequent finde ich das nicht. Da das Gericht (meiners Erachtens zu Unrecht) bei von offensichtlichen Urheberrechtsverstößen ausgeht und die Gewerblichkeit
schon dann bejaht, wenn nur ein einziger Titel aus einem aktuellen Album im Streit steht, geht es von einem "offensichtlichen"
Verstoß aus und bestätigt die Existenz eines Verfügungsgrunds, soweit es um die Sicherung der Verbindungsdaten geht. Die Durchsetzung
des Auskunftsanspruchs im Hauptverfahren wird damit zur reinen Formalie. Allerdings sind jetzt zwei Verfahren zu führen, so dass ein
etwaiger Schadensersatzanspruch gegenüber dem Nutzer der Tauschbörse nach oben geht. Der Nutzer zahlt also die Zeche.
Der Musikindustrie wird damit die Durchsetzung des Auskunftsanspruches entgegen einem Bericht bei Heise durchaus nicht erschwert. Es
bedarf allenfalls eines Hilfsantrags auf Speicherung...
Interessant ist auch, dass das OLG den Gegenstandswert auf 1.500 € festgesetzt hat - für eine einzige Datei!
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