Augsburger Puppenkiste – oder doch: Hau den Lucas? – Gedanken zur Urteilsbegründung in Augsburg
Inzwischen ist ja schon einiges zur Begründung des Freispruchs des Kollegen geschrieben/berichtet worden, wobei sich der „Ärger“ der meisten Kommentatoren auf der Grundlage des
Berichts von Spiegel-online an der Art und Weise entzündet, wie der Freispruch begründet worden ist und wie sich der
Kammervorsitzende „aufgeführt“ hat. Der Kollege Feltus fragt sich z.B. „Was für Richter gibt es in Augsburg? Zweifelhafte mündliche
Urteilsbegründung“ . Der Kollege Hoenig sieht die hinter der Demarkationslinie.
In der Tat: Auch „meinem“ Prozessbeobachter – es handelt sich übrigens um meinen Sozius Dr. David Herrmann, der das Verfahren für die
ARGE Strafrecht im DAV „begleitet“ hat – ist die „Gift und Galle“ sprühende Begründung aufgefallen, in der auch wir – wohl wegen des
Begriffs „Augsburger Puppenkiste“ unser Fett wegbekommen haben (Letzteres freut mich, weil es zeigt, dass der Blog offenbar auch in
Augsburg gelesen wird).
Bevor ich das zusammenfasse aus der mündlichen Urteilsbegründung, was mir wichtig erscheint, vorab zwei Dinge:
1. Spiegel-online berichtet as Gericht habe auch gerügt, dass Lucas “jede Möglichkeit zur Deeskalation [habe] vergehen lassen”. Das
hat mich am meisten erstaunt/erschreckt. Denn das ist ja wohl noch immer das gute Recht eines jeden Angeklagten. Oder?
2. Und: Das, was von der Urteilsbegründung berichtet wird, macht mir den Eindruck, als habe das Gericht Schwierigkeiten mit dem
Freispruch. Denn wie anders soll man eine Formulierung verstehen, in der darauf hingewiesen wird, dass der Freispruch auch nicht der
erwartete sei, sondern einer, der nur knapp wegen des Grundsatzes in dubio pro reo ergehe. Was ist ein knapper Freispruch? Es ist ein
Freispruch und m.E. sollte eine Kammer die Größe haben, diesen Freispruch nicht zu kommentieren. Ganz oder gar nicht. Es hat für eine
Verurteilung nicht gereicht. Dann muss ich frei sprechen. Basta! Und m.E. ohne Kommentar. So hört es sich an wie: Wir hätten Sie ja
lieber verurteilt, aber leider ging es nicht.
Zur Sache – und darauf will ich mich beschränken, da zur „Stimmungsmache“ der Kammer schon berichtet ist – zitiere ich aus dem
„Prozessbericht“ meines Kollegen:
„Der festgestellte Sachverhalt lasse sich wie folgt zusammenfassen: Am 1. HV-Tag habe es ein Gespräch der Verfahrensbeteiligten
gegeben. Diese seien aber vom Revisionsvortrag des Angeklagten klar zu trennen. Denn in dem Gespräch sei es nur um die Vorstellungen
der StA gegangen. Die Zeugenaussagen seien hierzu unterschiedlich. Der Sitzungsbericht habe zur Aufklärung beigetragen. Das
Strafverfahren wäre sicher schon im Ermittlungsverfahren beendet gewesen, wenn der Sitzungsbericht früher vorgelegen hätte.
Allerdings habe der Angeklagte Zahlen zum Strafmaß aus dem Dienstzimmer der Richter und nicht der Hauptverhandlung genannt. Wann
dieses Gespräch stattgefunden hat, sei unklar. Von zentraler Bedeutung s…
»
Vollständiger Artikel