Augen auf beim Scheidungsfolgenvergleich

Zu den unter den Oberlandesgerichten heftig umstrittenen Fragen gehört auch, welche Gebühren aus der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe erstattet werden, wenn anlässlich einer Ehesache eine außergerichtlich vorbereitete Vereinbarung über nicht anhängige Folgesachen protokolliert wird. Einigkeit besteht nur, dass aus der Staatskasse die Einigungsgebühr zu erstatten ist, umstritten ist, haben ob auch eine Verfahrensdifferenzgebühr und sogar eine Terminsgebühr aus der Staatskasse vergütet wird. Das OLG München hat im Beschluss vom 18.3.2009 -11 W 812/09- sich auf den Standpunkt gestellt, dass aus der Staatskasse die Verfahrensdifferenzgebühr, nicht aber auch die Terminsgebühr zu erstatten ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht die Erweiterung der Pr…

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Themen: Prozesskostenhilfe , Vergütungs- Und Kostenrecht , Scheidungsfolgenvereinbarung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 4. Juli 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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