Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf von Privat
Wagner Halbe Rechtsanwälte Blog | 29. April 2008 — Anders als beim Kauf vom Händler, dessen Sachkunde eine gewisse Gewähr für das Fehlen erheblicher Fahrzeugmängel bietet, muss s…
Anders als beim Kauf vom Händler, dessen Sachkunde eine gewisse Gewähr für das Fehlen erheblicher Fahrzeugmängel bietet, muss sich der Käufer gegenüber einem privaten Verkäufer selbst Gewissheit über die Mangelfreiheit des Fahrzeugs verschaffen. Hinzu kommt, dass bei einem Gebrauchtwagenkauf von Privat – wiederum anders als beim Kauf vom Händler – die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung vertraglich ausgeschlossen werden können. Die gängigen Musterverträge der Automobilvereine und diversen Internetverkaufsplattformen sehen einen solchen Gewährleistungsausschluss zu Gunsten des Verkäufers regelmäßig vor. Sollte sodann nach Übergabe des Fahrzeugs ein Mangel auftreten, haftet der Verkäufer hierfür nur, wenn der Käufer den Nachweis führen kann, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war und noch dazu vom Verkäufer bei Vertragsschluss arglistig verschwiegen wurde. Gerade die Arglist wird dem Verkäufer im Nachhinein nur sehr schwer nachzuweisen sein.
Der vertragliche Ausschluss der Sachmängelhaftung erstreckt sich allerdings nicht auf das Fehlen einer vom Verkäufer bei Vertragsschluss zugesicherten Eigenschaft. Der Verkäufer kann schließlich nicht einerseits eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs zusichern, ohne dann auch andererseits für das Vorhandensein genau dieser Beschaffenheit einzustehen. Ein Haftungsausschluss entgegen einer ausdrücklich erteilten Zusicherung ist daher auch beim Gebrauchtswagenkauf von Privat zwingend unwirksam. Der Käufer sollte sich deshalb vom Verkäufer das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften im Vertrag ausdrücklich zusichern lassen. Die gängigen Musterverträge sind insoweit ergänzungsbedürftig.
Die Angaben des Verkäufers zur Beschaffenheit des Fahrzeugs müssen selbstverständlich richtig und vollständig sein. So ist etwa ein bewusstes Verharmlosen eines Unfallschadens regelmäßig als haftungsbegründende Arglist des Verkäufers zu werten. Für das Fehlen zugesicherter Fahrzeugeigenschaften haftet der Verkäufer im übrigen verschuldensunabhängig auch dann, wenn er dies ohne Fahrlässigkeit nicht erkannt hat oder nicht hätte erkennen können. Dies gilt etwa, wenn sich nach Übergabe des Fahrzeugs herausstellt, dass dessen Gesamtfahrleistung höher ist als im Kaufvertrag angegeben. In diesem Fall stehen dem Käufer Ansprüche aus Sachmängelhaftung auch dann zu, wenn die Parteien ansonsten einen weitreichenden Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.
Der Autor ist geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Er berät und vertritt private wie gewerbliche Mandanten in allen Fragen des Vertragsrechts. Weitere Lösungen und Antworten zu juristischen Fragen finden Sie auf http://www.wagnerhalbe.de.
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