Aufzugskosten nur dann, wenn die Mietwohnung damit auch erreicht werden kann
Recht & Mediation | 22. Mai 2009 — Ein Mieter muss Aufzugskosten als Nebenkosten nur dann zahlen, wenn seine Mietwohnung mit dem Aufzug auch erreicht werden kann.…
Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, benachteiligt den Mieterunangemessen. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof jetzt die Umlage der (anteiligen) Kosten eines solchen Aufzugs auf den Mieter abgelehnt.
Es ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass an Kosten für Einrichtungen, die einzelnen Mieter zur alleinigen Nutzung überlassen sind, die “ausgeschlossenen” Mieter nicht beteiligt werden dürfen. Wenn etwa ein Aufzug nur in eine Dachgeschosswohnung führt, hat folglich der Mieter dieser Wohnung die Aufzugs-kosten allein zu tragen.
Entsprechendes muss gelten, wenn der Aufzug nur einem Teil der Mieter eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit zur Verfügung steht. Auf die Mieter der übrigen Wohnungen, die durch den Aufzug nicht erschlossen werden in dem Sinne, dass von dem Aufzug aus kein Zugang zu den Wohnungen besteht, können Aufzugskosten deshalb nicht umgelegt werden. So lag der Fall auch in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall: Die Woh-nung der Mieters ist mit dem Aufzug, der sich im Vorderhaus befindet, nicht zu erreichen.
Dadurch unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von dem Fall des Erdgeschossmieters, dessen Wohnung mit dem Aufzug erreicht werden kann, auch wenn er ihn wegen der Lage seiner Wohnung faktisch nicht nutzt. Für diesen Fall hat der BGH ausgesprochen, dass der Erdgeschossmieter eine Beteiligung an den Aufzugskosten aufgrund eines einheitlichen, generalisierenden Maßstabs AGB-rechtlich hinzunehmen hat, weil es naheläge, andernfalls auch bei den Mietern der Wohnungen in den höher gelegenen Etagen nach dem Grad der tatsächlichen Nutzung zu differenzieren, der damit angestrebten möglichst weitgehenden Umlagegerechtigkeit aber Gründe der Praktikabilität und der Transparenz…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Mai 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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