Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich
zu berücksichtigen sein. Anders als bei typischen Unterhaltsaufwendungen kommt ein Abzug aber nur in Betracht, soweit die
außergewöhnlichen Belastungen den Betrag der zumutbaren Belastung überschreiten.
In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte das Sozialamt die Klägerin auf Erstattung von 1.316 € für die Unterbringung
ihres nach einem Schlaganfall pflegedürftigen Vaters (Pflegestufe II) in einem Altenpflegeheim in Anspruch genommen. Insgesamt hatten
die Kosten der Heimunterbringung ca. 37.000 € betragen, wovon der Vater rd. 9.000 €, die Pflegeversicherung etwa 22.000 € und den
verbleibenden Restbetrag das Sozialamt getragen hatten. Außerdem hatte der Vater, der im Streitjahr 2006 eine Rente in Höhe von
24.000 € bezog, seiner schwer gehbehinderten Ehefrau in Höhe von ca.15.000 € gewährt. Das Finanzamt berücksichtigte die von der Tochter geltend gemachten
Unterhaltsaufwendungen nicht. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin zurück. Zwar stellten Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die
krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstünden, als Krankheitskosten eine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 33 EStG dar. Abziehbar seien insoweit nicht nur die Pflegekosten, sondern auch die Kosten, die auf die
Unterbringung und Verpflegung entfielen, soweit es sich hierbei um Mehrkosten gegenüber der normalen Lebensführung handele. Im
Streitfall scheide ein Abzug der Aufwendungen für die Heimunterbringung des Vaters allerdings aus, weil die Aufwendungen der Klägerin
die zumutbare Belastung i.S. von § 33 Abs. 3 EStG (hier: 6 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) nicht überstiegen. Ein von der
zumutbaren Belastung unabhängiger Abzug nach § 33a EStG komme nicht Betracht. Denn nach dieser Vorschrift seien nur typische
Unterhaltsaufwendungen, insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat sowie notwendige Versicherungen, nicht aber Krankheits-
und Pflegekosten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim
entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten
auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung
entstehende Mehrkosten handelt.
Eine Aufteilung derartiger Kosten in Unterhaltskosten i.S. von § 33a EStG und Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG kommt nicht in
Betracht.
Bei Unterhaltsaufwendungen besteht kein Wahlrecht zwischen einem Abzug nach § 33 EStG oder nach § 33a EStG (§ 33a Abs.…
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