Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 5. Mai 2010 entschieden, dass wegen einer inoperablen Sterilität des
Ehemannes verursachte Aufwendungen für eine künstliche der Ehefrau mit Fremdsamen steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33
Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen sind – Az: 9 K 231/07 . Der Kläger leidet unter einer inoperablen organisch bedingten
Sterilität. Er ist aufgrund dieses Befundes nicht in der Lage, auf natürlichem Weg selber Kinder zu zeugen. Sein Sperma ist auch
nicht geeignet, im Rahmen einer (homologen) künstlichen Befruchtung selbst nach ärztlicher Behandlung eingesetzt zu werden.Aufgrund
dessen entschlossen sich die Kläger, die Erfüllung des beiderseitigen Wunsches nach einem gemeinsamen Kind mit Hilfe der Übertragung
von Spendersamen zu verwirklichen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen (Medikamenten- und Fahrtkosten) erkannte das beklagte
Finanzamt nicht als außergewöhnliche Belastungen an und verwies auf die hierzu ergangene, ablehnende höchstrichterliche
Rechtsprechung. Danach stellt die künstliche Befruchtung der Eizellen der gesunden Ehefrau mit Fremdsamen keine (zwangsläufige)
Heilbehandlung dar, da der kranke Ehemann nicht behandelt wird und die behandelte Frau gesund ist. Die Kinderlosigkeit als Folge der
Sterilität stelle dagegen für sich keine dar.
Dieser Rechtsauffassung war das Niedersächsiche Finanzgericht entgegengetreten.
Nach Überzeugung des FG war die – nach erfolglos versuchter homologer Befruchtung – durchgeführte sog. heterologe Insemination, d.h.
Befruchtung von Eizellen der Klägerin mit dem Sperma eines fremden Mannes, Teil einer auf das spezielle Krankheitsbild des Klägers
abgestimmten, medizinisch indizierten und ärztlich zulässigen, d.h. in Übereinstimmung mit der einschlägigen ärztlichen Berufsordnung
stehenden einheitlichen Heil- bzw. Therapiemaßnahme, die mit dem Ziel durchgeführt wird, die Krankheitsfolgen – die ungewollte
Kinderlosigkeit der Kläger – abzumildern. Danach waren die insoweit ent…
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