Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt veranlasster (also sowohl beruflich wie privat
veranlasster) Aufwendungen geändert und deshalb Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug
als Betriebsausgaben oder
zugelassen.
Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in
abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der
beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und
nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen
Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Im Streitfall hatte der Kläger, der im Bereich der Informationstechnologie beschäftigt und anschließend als “EDV-Controller” tätig
war, eine Computer-Messe in Las Vegas besucht. Sowohl das wie auch das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht Köln waren der Auffassung,
von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb seien nur die
Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage zu berücksichtigen. Das Finanzgericht
Köln erkannte darüber hinaus auch die Kosten des Hin- und Rückflugs zu 4/7 als Werbungskosten an. Dagegen wandte sich das Finanzamt
mit der Revision und machte geltend, die Aufteilung der Flugkosten weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab.
Der für diese Revision zuständige VI. Senat des Bundesfinanzhofs rief den Großen Senat des Bundesfinanzhofs an mit dem Ziel, das
angefochtene Urteil des Finanzgerichts Köln hinsichtlich der Aufteilung der Flugkosten zu bestätigen.
Der Große Senat ist der Auffassung des vorlegenden Senats gefolgt: Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich
(betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht
abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise
aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile fest stehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das
unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen
Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Ein Abzug der Aufwendungen kommt nach der Entscheidung des Großen Senats nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die – für sich
gesehen jeweils nicht…
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