Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens

Aufwendungen für den Erwerb einen Domain-Namen sind Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, die bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

Ein Domain-Name ist als ähnliches Recht ein immaterieller Vermögensgegenstand i.S. des § 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Entgegen den gewerblichen Schutzrechten - die ihrem Inhaber ein Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber geschaffen und nicht nur durch Parteivereinbarung geschaffen worden ist - ist ein Domain-Namen nur eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass eine Domain (hier: von der DENIC nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. …

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 7. April 2007 auf http://log.handakte.de/.

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