Aufwendungen für Erststudium und Erstausbildung abziehbar
Gute Nachrichten für alle Studenten und Azubis, denn seit Juli 2011 können die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium in
voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Mit diesem Urteil des Bundesfinanzhofs wurde die seit 2004 geltende Rechtsprechung abgelöst,
der zufolge ein Abzugsverbot für alle Aufwendungen einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums bestand. Ein Abzug ist nun auch
möglich, wenn der Steuerpflichtige seine
bzw. sein direkt nach seinem Abschluss beginnt.
Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten
In einem konkreten Fall ging es um einen Kläger, der eine Ausbildung zum Berufspiloten absolvierte. Insgesamt musste er hierfür
Kosten in Höhe von 28.000 Euro tragen. In seiner Einkommensteuererklärung des Jahres 2004 forderte er die Feststellung eines
Verlustvortrages. Als Begründung führte er an, dass die Aufwendungen für seine Ausbildung vorweggenommene Werbungskosten darstellen,
da er in Zukunft nichtselbstständig als arbeiten werde.
Der zweite Fall betrifft eine klagende Medizinstudentin, die im Jahr 2004 ihr Abitur absolvierte, und nun eine Verlustfeststellung
forderte und sich dabei auf die Kosten für ihr Studium ebenfalls als vorweggenommene Werbungskosten berief.
Abweisung der Verlustfeststellungsforderungen
Diese Verlustfeststellungsforderungen wurden jedoch vom Finanzamt abgewiesen, wobei es auf den § 12 Nr. 5 EStG verwies, der ab 2004
gültig war. Dieser besagt, dass die Kosten
für eine erstmalige Ausbildung/Studium keinesfalls abgezogen werden können, wenn sie nicht während eines Dienstverhältnisses
verursacht werden. Auch die Finanzgerichte schlossen sich dieser Beurteilung an.
BFH: Kein generelles Abzugsverbot
Gegen diese Urteile legten die beiden Kläger Revisionen ein. Diese erwiesen sich als erfolgreich. Der Bundesfinanzhof war der
Ansicht, dass man kein generelles A…
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