Auftragsbestätigung

Amtlicher Leitsatz:

a) Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst auch die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren, bei der eine unbestellte, aber als bestellt dargestellte Ware zugesandt und, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widerspricht, deren Zusendung gegen Entgelt fortgesetzt wird. b) Das Zusenden unbestellter Ware stellt regelmäßig ebenso wie die entsprechende Ankündigung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar. c) Die Zusendung unbestellter Ware fällt dann nicht unter Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG oder unter § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG, wenn der Unternehmer irrtümlich von einer Bestellung ausgeht und der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat. d) Beruht der Irrtum des Unternehmers darauf, dass ihn diejenigen Personen,die er für die Akquisition eingesetzt hat, über das Vorliegen einer Bestellung getäuscht haben, haftet er für den in der Zusendung der unbestellten Ware liegenden Wettbewerbsverstoß ungeachtet einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB nach § 8 Abs. 2 UWG.

Bundesgerichtshof

Urteil vom17.08.2011

Az.: I ZR 134/10

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Unterlassungsausspruch teilweise aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 27. November 2009 verurteilt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern den Bezug von Zeitschriftenabonnements zu bestätigen, wenn die Verbraucher nicht zuvor dem Abschluss eines Zeitschriftenabonnementvertrages zugestimmt haben und die angebliche Bestätigung wie nachstehend im Tatbestand wiedergegeben gestaltet ist. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall seiner Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren angedroht, wobei die Ordnungshaft an der Geschäftsführerin der Beklagten zu vollziehen ist. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherschutzverband. Sie nimmt die Beklagte, die Zeitschriftenabonnements vertreibt, im Hinblick auf zwei Schreiben, die die Beklagte an eine Verbraucherin versandt hat, auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. In den als "Auftragsbestätigung" bezeichnet… » Vollständiger Artikel
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Themen: Abmahnung , Urteile , Gewerblicher Rechtsschutz , Bgb , Stuttgart , Heilbronn , Belästigende Werbung

Erschienen 30. Dezember 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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