Auftraggeber eines Call-Centers und die Haftung

Wird ein Call-Center von einem Versicherungsunternehmen beauftragt, Kunden telefonisch zum Abschluss eines Versicherungsvertrages mit diesem Unternehmen zu veranlassen, hat das Versicherungsunternehmen für Wettbewerbsverstöße, die das Call-Center anlässlich dieser Telefongespräche begangen hat, nach den Vorschriften über die Beauftragtenhaftung wettbewerbsrechtlich auch dann einzustehen, wenn das Call-Center die Daten der anzurufenden Personen aus seinem eigenen Bestand entnimmt.

Im hier vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall ist die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 UWG passivlegitimiert, denn die Firma A GmbH ist als Beauftragte im Sinne dieser Vorschrift für die Beklagte tätig geworden. Beauftragter im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in einer Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit den Betriebsinhaber zugute kommt und dieser auf das Unternehmen einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hat; ob der Betriebsinhaber von der Möglichkeit Gebrauch macht, diesen Einfluss auszuüben, spielt dabei keine Rolle.

Erforderlich ist, dass sich – anders als bei den üblichen Lieferbeziehungen zwischen dem Großhandel und dem Einzelhandel – die Einflussmöglichkeiten des Betriebsinhabers auf alle das Vertriebssystem des Vertriebspartners kennzeichnenden wesentlichen Vorgänge erstrecken und dass auch die von den Kunden zu treffenden Maßnahmen zwangsläufig vom Willen des Betriebsinhabers abhängen. Dies hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung verneint im Falle eines Resellers als selbständigem „Absatzmittler“, dessen wirtschaftliche Funktion dadurch gekennzeichnet ist, dass er Endkunden Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, die er in Ermangelung eines dafür erforderlichen Netzes nicht selbst erbringen kann, sich vielmehr selbst hinsichtlich dieser Leistung bei Netzbetreibern „eindecken“ muss. Dabei ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass sich das Vertragsverhältnis zwischen dem Reseller und den Netzbetreibern auf den Leistungsaustausch von Telekommunikationsdienstleistungen gegen Zahlung eines Entgelts beschränkt.

Der entscheidende Unterschied zu dem hier zu entscheidenden Fall liegt darin, dass der Endkunde vertragliche Beziehungen allein zu dem Reseller unterhält. Der Reseller vermittelt also keine Leistungen, sondern vertreibt eine selbst erworbene Leistung weiter. Demgegenüber vermittelt die A die Versicherungsprodukte der Beklagten. Während der Reseller also in Ausübung seiner Verfügungsgewalt über von ihm erworbene Produkte handelt, bewirbt die A ein fremden, ihr nicht gehörendes Produkt. Sie wird sozusagen als ausgelagerte Marketingabteilung der Beklagten tätig. Hieraus folgt ungeachtet der rechtlichen Selbständigkeit der A die Einflussnahmemöglichkeit der Beklagten.

Der Einwand des Justitiars der Beklagten in …

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Themen: Wettbewerbsverstoß , Uwg , Oberlandesgericht Frankfurt , Call Center , Vorschriften , Auftraggeber , Betriebliche Organisation , Call-center , Beauftragtenhaftung , Versicherungsunternehmen
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 18. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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