Rechtsanwalt und Aufsichtsrat – eine brisante Kombination
Unternehmensrechtliche Notizen | 14. März 2011 — Nicht selten ist ein die Gesellschaft betreuender Rechtsanwalt auch Mitglied im Aufsichtsrat. Der mit dem Vorstand geschlossene Ma…
von Ulrich Wackerbarth
Fonk legt mit seinem Beitrag “Vergütungsrelevante Zielvereinbarungen und Vorgaben versus Leitungsbefugnis des Vorstands” in NZG 2011, 321 ff. dem Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vergütung des Vorstands Steine in den Weg. Es geht um die Neufassung des § 87 Abs. 1 AktG durch das VorstAG, nach der anreizorientierte Vergütungszusagen möglich sind, auch die Leistungen des Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen sind und insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften dir Vergütungsstruktur an einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung auszurichten ist. Wohl aus Sorge um möglicherweise unangebrachte Einschränkungen der Leitungsmacht des Vorstands einer (börsennotierten) Aktiengesellschaft plädiert Fonk dafür, dass der Aufsichtsrat insoweit zwar bestimmte Ziele festlegen dürfe, sich andererseits aber nicht allzu sehr in die Angelegenheiten des Vorstands einmischen dürfe.
Zu Recht meint Fonk, die von manchen bereits geäußerte Sorge um eine Schwächung des Vorstands im Verhältnis zum Aufsichtsrat sei nicht zwingend berechtigt. Man müsse aber klare Grenzen für die Zulässigkeit von Zielen setzen.
1. Leiten durch VergütungsanreizeUm sich dem zu nähern betrachtet Fonk zunächst die aktienrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist im Grundsatz Aufsichts- und Überwachungsorgan, ihm können keine “Maßnahmen der Geschäftsführung” übertragen werden (§ 111 Abs. 4 S. 1 AktG). Ein Weisungsrecht des Aufsichtsrates gegenüber dem Vorstand besteht nicht. Dabei müsse es, so Fonk, auch bleiben. Finanziellen Anreizen könnte demgegenüber aber eine (unzulässige) weisungsähnliche Bedeutung zukommen. Wenn der Vorstand nicht pariert, so erhalte er eben keine Prämie.
Diese Überlegung ist natürlich im Grundsatz zutreffend. Vergütungsanreizen kommt eine Steuerungsfunktion zu. Nur: Die Steuerungsmöglichkeit des Aufsichtsrates wird nicht erst durch die Neufassung des § 87 AktG durch das VorstAG begründet. Denn das gesetzlich bestimmte Verhältnis zwischen Aufsichtsrat und Vorstand ist seit jeher weit weniger eindeutig, als Fonk annimmt.
2. Die Kompetenzverteilung zwischen Vorstand und AufsichtsratDem Aufsichtsrat stehen seit jeher zwei entscheidende Machtbefugnisse zu: Er hat praktisch ein Veto-Recht nach § 111 Abs. 4 AktG (sog. zustimmungspflichtige Geschäfte) und er entscheidet über die Besetzung des Vorstands gem. § 84 AktG. Betrachten wir zunächst § 111 AktG: Warum sollte die dort festgelegte Verhinderungsmacht (zustimmungspflichtige Geschäfte) nicht auch Gestaltungsmacht (und damit echte Leitungsmacht) bedeuten? (a.A. Fonk, aaO. 323). Begründet die Möglichkeit, bestimmte Entwicklungen über § 111 AktG zu verbieten, nicht notwendig zugleich eine Initiativmöglichkeit (a.A. Fonk aaO 323)? Sicher, der Aufsichtsrat kann damit formal nur sagen, wohin die Reise nicht gehen darf. Wenn aber der Vorstand gerade diese Richtu…
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