Schulweg Aufsichtspflicht: Aufsichtspflicht auf dem Schulweg?
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 1. März 2011 — Eltern haben üblicherweise hinsichtlich ihrer Kinder eine so genannte “Aufsichtspflicht”, bei deren Verletzung sie für den eing…
Eltern haben üblicherweise hinsichtlich ihrer Kinder eine so genannte “Aufsichtspflicht”, bei deren Verletzung sie für den eingetretenen Schaden ggfs. einstehen müssen. Der gesetzliche Hintergrund dazu sind die §§823 I, 831, 1631 BGB, die bei Interesse auch von Laien überflogen werden können. Im Alltag wird man im Einzelfall entscheiden müssen, wo genau die Grenzen der Aufsichtspflicht liegen und ob sie wirklich verletzt wurde – eine pauschale Betrachtung verbietet sich und soll hier auch gar nicht erst angeregt werden. Ein wenig Sorge bereitet aber immer wieder der Schulweg, gerade bei Eltern, deren Kinder “frisch” in die Schule gehen. Wie sieht es denn aus, wenn “der Kleine” seinen Ball mit zur Schule nimmt, mit seinen Freunden ein wenig tobt auf dem Bürgersteig und einen Unfall verursacht? Wurde die Aufsichtspflicht verletzt, wenn hier kein Elternteil die Kinder auf dem Weg zur Schule “überwacht” hat?
Kinder sind grundsätzlich Wesen, die mit zunehmendem Alter auch zunehmende Selbstständigkeit erfahren. Insofern – Einzelfälle natürlich immer vorbehalten – kann bei einem durchschnittlichem Kind in bestimmten Altersphasen auch immer eine gewisse generelle Erwartungshaltung gepflegt werden. Eine untere Grenze wurde hier vom OLG Celle (5 U 127/65) festgehalten, das zumindest bei 4-Jährigen Kindern nicht mehr verlangt, dass man derart Aufmerksam ist, um jederzeit unmittelbar eingreifen zu können (ebenso LG Bochum, 9 S 80/07). Hier zeigt sich, dass bereits erste selbstständige Spielräume für Kinder zugestanden werden. Das weitet sich dann schrittweise aus, bis zum Alter von 7-8 Jahren, wo der Bundesgerichtshof (VI ZR 199/08) einen Punkt erreicht sieht, in dem Kinder alleine “draußen” spielen können müssen und allenfalls ein “grober Überblick” der Eltern über die Situation ausreichend ist. Ausgenommen natürlich wieder extreme Sonderfälle, etwa Verhaltensgestörte Kinder, die Belehrungen der Eltern – über das normale Maß hinaus – in keinster Weise zugänglich sind.
Bei dem Schulweg muss davon ausgehend klar erkannt werden, dass dieser nicht nur zweckdienlich ist um die Schule überhaupt zu erreichen – er ist auch Teil der Erziehung des Kindes hin zum selbstständigen Wesen. Ein durchgehend “überwachtes” Kind würde empfindlich in diesem Erziehungsprozess gestört, was von der Rechtsprechung auch erkannt wird. Das OLG Oldenburg (1 U 73/04) meint dazu etwa:
Üblicherweise werden Kinder jedenfalls zu Beginn der allgemeinen Schulpflicht mit 6 Jahren an die Teilnahme im Straßenverkehr herangeführt und gewöhnt. Dabei steht zunächst die Verkehrsteilnahme als Fußgänger und die Zurücklegung des Schulwegs ohne Begleitung der Eltern im Vordergrund.
Das muss natürlich nun richtig verstanden werden: Für den Schulweg des Kindes besteht natürlich weiterhin eine Aufsichtspflicht, es geht nur um die Frage der Grenzen bzw. wann diese Pflicht erfüllt ist. Da letztlich die selbststä…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. März 2011 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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