Der Aufsichtsrat als Gehilfe des Vorstands
beck-blog | 28. April 2009 — Einmal mehr befasst sich ein Gerichtsurteil mit der Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds gegenüber einem Aktionär. Eine Haftung…
Die Mitglieder des Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft haften persönlich für sittenwidriges und betrügerisches Verhalten des Vorstandes einer Aktiengesellschaft. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einem Aktienanleger, der wie mehr als 6.000 andere, Aktien einer mittlerweile insolventen AG erworben hatte, einen Schadenersatzanspruch gegen den damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden des Unternehmens zugesprochen.
Die Aktiengesellschaft hatte zwischen 1999 und 2000 zehn Aktienemissionen durchgeführt und an mehr als 6.000 Anleger außerbörslich Aktien veräußert. Insgesamt wurden ca. 42 Mio. € eingenommen. Die Gelder wurden nicht in werthaltige Anlagen investiert, sondern ganz überwiegend für Provisionszahlungen, luxuriöse Repräsentationsaufwendungen und Leasingfahrzeuge (BMW, Mercedes, Ferrari) verwandt. Die Aktiengesellschaft ist insolvent. Der Vorstandsvorsitzende ist inzwischen vom Landgericht Düsseldorf wegen Betruges und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Gegen den Aufsichtsratvorsitzenden ermittelt die Staatsanwaltschaft Düsseldorf (Aktenzeichen 130 Js 25/06).
Der Kläger hatte im August und Dezember 2000 über Telefonverkäufer für ca. 6.300 € Aktien der R. AG erworben und hat nach der Insolvenz des Unternehmens den damaligen Aufsichtsratvorsitzenden und den Vorstandsvorsitzenden auf Schadenersatz verklagt.
Das Landgericht Düsseldorf hatte beide, den Aufsichtsrat- und Vorstandsvorsitzenden, am 6.11.2007 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe rund 6.300 € verurteilt. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass neben dem Vorstandsvorsitzenden auch der Aufsichtsratvorsitzende für die entstandenen Schäden persönlich hafte, weil er seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nachgekommen sei. Der Aufsichtsratvorsitzende habe notwendige Nachforschungen bewusst unterlassen und daher zumindest bedingten Schädigungsvorsatz hinsichtlich einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung des Klägers gehabt (§ 826 Bürgerliches Gesetzbuch). So habe er selbst d…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. November 2008 auf http://www.rechtslupe.de.
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