Aufruf der Sach erfolgte erst gar nicht

Schnell waren sie, dass muss man ihnen lassen. Gestern Abend hatte ich einen Befangenheitsantrag gegen zwei, der drei Richter der großen Strafkammer in Bückeburg gestellt, es betraf das heutige Verfahren. In dem Strafverfahren gegen ........ geb. ..... Az. KLs lehne ich namens und in Vollmacht des Angeklagten den Richter am Landgericht X sowie die Richterin Y wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sowohl der Richter am Landgericht X, als auch die Richterin Y waren Mitglieder der II. großen Jugendkammer - Jugendschutzkammer - des Landgerichts Bückeburg, welche am ... 2008 den Antrag des Angeklagten, den Haftbefehl des Amtsgerichts .... vom ... 2004 aufzuheben, abschlägig beschied. In der Beschlussbegründung, welche auch von beiden hier abgelehnten Richtern unterzeichnet wurde, führte die Kammer auf Seite 2 (Bl. ... d.A.) Folgendes aus: „ Es kann nach Einschätzung der Kammer ausgeschlossen werden, dass der zur Tatzeit ...jährige und bei seiner polizeilichen Vernehmung ...-jährige Zeuge das von ihm geschilderte Geschehen frei erfunden hat, ohne es tatsächlich erlebt zu haben.“ Die Kammer macht damit klar, bereits vor der anstehenden Hauptverhandlung davon überzeugt zu sein, dass die Anschuldigungen, welche gegen den Angeklagten erhoben werden, zutreffen. Sie lässt damit nicht im Ansatz einen Zweifel daran zu. Die Unschuldsvermutung findet insoweit keinerlei Niederschlag, der Angeklagte scheint mithin bereits als schuldig. Dieser Eindruck wird auf der folgenden Seite insoweit noch verstärkt. Dort führt die Kammer Folgendes aus (Bl. .... d.A.); Dies gilt trotz der nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 16. September 2008 noch aufklärungsbedürftigen Einzelheiten des Geschehens. Aufgrund der dargelegten Umstände besteht die konkrete Besorgnis, dass die abgelehnten Richter von der Schuld des Angeschuldigten bereits endgültig überzeugt sind. Dadurch ist das Vertrauen des Angeschuldigten in die Unvoreingekommenheit der abgelehnten Richter zerstört. Dies alleine begründet die Ablehnung der benannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGHSt 48, 4; NStZ 99, 629; StraFo 01, 384; 08, 71). Dem steht auch nicht entgegen, dass möglicherweise einer der abgelehnten Richter für eine Haftbefehlsaufhebung gestimmt hat und insoweit der Begrü…

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Erschienen 18. März 2009 auf http://strafverteidiger-feltus.blogspot.com.

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