Aufrechnungsverbot im Architektenvertrag

Der BGH hält folgende Klausel in einem Formular-Architektenvertrag für unwirksam:

“Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig”

Denn die Klausel benachteiligt den Auftraggeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Besteller durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen. Darauf, ob die Gegenansprüche entscheidungsreif feststehen, kommt es nach der Auffassung des BGH nicht an.

Die Entscheidung dürfte nicht nur im Bereich des Bau- und Architektenrechts Be…

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Themen: Bgh , Agb , Aufrechnung , Bau- Und Architektenrecht , Architekt , Mangelbeseitigung , Aufrechnungsverbot , Gegenforderung

Erschienen 4. Oktober 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.

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