Aufrechnung mit einer urkundlich bewiesenen Gegenforderung im Urkundsprozess

Erklärt der Beklagte die unbedingte Aufrechnung mit einer urkundlich bewiesenen Gegenforderung, welcher der Kläger schlüssige Gegeneinwendungen entgegensetzt, die er nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln beweisen kann, dann ist die Klage durch Prozessurteil als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen.

Unstreitige oder zugestandene Tatsachen bedürfen nicht des Urkundenbelegs. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen Lücken in der Beweisführung gefüllt werden. Ohne jede Urkunde ist eine Verteidigung im Urkundenprozess nicht statthaft.

Erklärt der Beklagte die unbedingte Aufrechnung mit einer urkundlich bewiesenen Gegenforderung, welcher der Kläger schlüssige Gegeneinwendungen entgegensetzt, die er nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln beweisen kann, dann ist die Klage durch Prozessurteil als in der gewählten Prozessart unstatthaft abzuweisen.

So konnte zwar in dem hier vom Amtsgericht Mannheim entschiedenen Fall der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der Bruttomiete mit Hilfe des Mietvertrags urkundlich beweisen. Während aber die Beklagten mit Hilfe des Mietvertrags und der unstreitigen Tatsache, dass sie die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlt hatten, beweisen können, dass ihnen ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zzgl. Zinsen zusteht, soweit dem keine fälligen Gegenansprüche des Klägers entgegenstehen, obliegt es diesem, solche Gegenansprüche zu beweisen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Beklagten kann aber nicht allein mit Hilfe von den im Urkundenprozess statthaften Beweismitteln (§ 595 Abs. 2 ZPO) bewiesen werden. Denn Schönheitsreparaturen sind fällig, wenn die Räume unansehnlich geworden sind. Hierfür ist eine objektive Bewertung maßgeblich, nicht die persönliche Vorstellung des Vermieters. Erforderlich wäre also ein Sachverständigenbeweis, mindestens aber ein richterlicher Augenschein. Diese sind aber im Urkundenprozess nicht statthaft, § 595 Abs. 2 ZPO.

Zwar betrifft die unbedingte Aufrechnung der Beklagten nicht den ganzen eingeklagten Betrag in Höhe von 1.845,00 €, sondern zunächst nur 1.650,00 €. Vom Kläger nicht bestritten und damit unstreitig ist aber, dass der Kautionsbetrag mit mindestens 3,0% ve…

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Themen: Zpo , Aufrechnung , Urkundsprozess
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 16. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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