Vermieter darf Kaution länger behalten
MCNeubert lawblog | 29. März 2006 — Nach einer BGH Entscheidung darf ein Vermieter darf die Kaution eines Mieters auch noch nach dessen Auszug teilweise einbehalte…
Eine Kaution des Mieters macht nur Sinn, wenn sie zur Sicherung des Vermieters tatsächlich tauglich ist. Bisher haben wir immer die Barkaution empfohlen. Eine bessere Aufrechnungsmöglichkeit für den Vermieter gibt es nicht. Er kann sich unmittelbar aus dem bei ihm hinterlegten Betrag einschließlich Zinsen bedienen.
Das wird noch gestützt durch den Beschluss des Kammergerichts vom 09.05.2011 (8 U 172/10), wonach der Vermieter gegen den Anspruch des Mieters auf Freigabe eines gepfändeten Sparkontos nicht mit einem verjährten Zahlungsanspruch aufrechnen kann. Laut Gesetz kann selbst mit einem verjährten Anspruch des Vermieters die Aufrechnung erklärt werden. Dies gilt beispielsweise bei der Barkaution.
Mit dem Herausgabeanspruch auf ein verpfändetes Sparkonto ist der verjährte Zahlungsanspruch des Mieters indes nicht gleichartig. Der Vermieter fällt also mit der verjährten Forderung aus, während der Mieter das Sparbuch herausverlangen kann.
Dennoch wird man in Zukunft von der Barkaution teilweise abrücken müssen. Denn sie ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks nicht zuverlässig an einen Erwerber weiterzuleiten.
Gibt man sie ohne Zustimmung des Mieters zur Schuldübernahme an den Erwerber weiter, haftet der Veräußerer gegenüber dem Mieter weiter. Es kann also sein, dass der Mieter nach Jahren kommt und die Auszahlung seiner Kaution vom Verkäufer verlangt.
Wir hatten über die Entscheidung des Landgerichts Berlin berichtet, wonach der Käufer vom Mieter nicht die Kaution neu verlangen kann, falls der Verkäufer sie im Falle der verweigerten Zustimmung an den Mieter zurückgezahlt hat. Es bleibt…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. September 2011 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.
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