Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen

Rechnet der Kläger nach Zurücknahme der Klage gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten mit einer Forderung auf, die Gegenstand der zurückgenommenen Klage war, so steht der Zulässigkeit einer hierauf gestützten Vollstreckungsgegenklage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nicht entgegen, wenn die Forderung des Klägers unstreitig ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Beklagte des Vorprozesses einer erneuten Klage die Einrede der mangelnden Kostenerstattung nach § 269 Abs. 6 ZPO zwar grundsätzlich auch dann entgegenhalten, wenn der Kläger des Vorprozesses mit dem im Vorprozess eingeklagten Anspruch gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aufrechnet und hierauf gestützt gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Vollstreckungsgegenklage erhebt. Denn nach dem Schutzzweck der Vorschrift darf die sachliche Berechtigung dieses Anspruchs vor Erstattung der Vorprozesskosten nicht gegen den Willen des Beklagten in einem neuen Prozess geprüft werden.

Einer Prüfung der sachlichen Berechtigung des im Vorprozess eingeklagten Anspruchs bedarf es indessen nicht, wenn und soweit dieser Anspruch – anders als in den vom Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Fällen – unstreitig ist.

So verhält es sich in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Ansprüche der Kläger aus dem Mietverhältnis, die Gegenstand der zurückgenommenen Klage waren und mit denen die Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgerechnet haben, sind jedenfalls in…

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Themen: Aufrechnung , Kostenerstattungsanspruch , Vollstreckungsgegenklage , Einrede Mangelnder Kostenerstattung
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 19. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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