Vertrauensschutz bei der Auslegung einer Verweisungsklausel als Gleichstellungsabrede
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BAG, Urteil vom 18.11.2009, 4 AZR 514/08
Das BAG hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1982 mehrfach in dem Jahr 2002 geändert worden ist. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag verwies in einer sog. Bezugnahmeklausel auf den BAT und "den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der ... jeweils geltenden Fassung". Der Arbeitgeber war damals Mitglied der entsprechenden Tarifvertragspartei. Die Änderungsverträge im Jahr 2002 waren formalisiert und jeweils durch Ankreuzen sowie Lückenausfüllung zu vervollständigen. Diese Änderungsverträge lauteten im Wesentlichen: "In § 4 des Arbeitsvertrages werden mit Wirkung vom ... die Worte 'Vergütungsgruppe ...' durch die Worte 'Vergütungsgruppe ...' ersetzt". Die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers endete im Jahr 2005.
Die Arbeitnehmerin verlangte mit ihrer Klage für die Jahre 2006 und 2007 Zulagen nach einem Änderungstarifvertrag zum TVöD. Nach ihrer Auffassung habe sie einen Anspruch auf die Zulagen, da der genannte Tarifvertrag aufgrund der arbeitsvertraglichen (dynamischen) Bezugnahmeklausel anzuwenden sei. Der Arbeitgeber entgegnete, es handele sich bei ihrem Arbeitsvertrag um einen sog. "Altvertrag" aus der Zeit vor dem 1.1.2002; die Änderungsverträge beträfen nur die Vergütungsgruppe.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Die Revision der Arbeitnehmerin vor dem BAG war erfolglos.
Da ein direkter Anspruch aus dem Änderungstarifvertrag mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit ausscheidet, kommt es darauf an, ob die Bezugnahmeklausel im ursprünglichen Arbeitsvertrag auch den Änderungstarifvertrag erfaßt und welche Rechtsfolgen sich aus den Vertragsänderungen im Jahr 2002 ergeben.
Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag bewertet das BAG als bloße Gleichstellungsabrede, da der Arbeitgeber damals tarifgebunden war. Diese Auslegungsregel wendet das BAG aus Gründen des Vertrauensschutzes auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem 1.1.2002 vereinbart worden sind. Die Rechtsfolge bei Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgeber ist, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Austritts anzuwenden ist. Die Klägerin hätte demnach keinen Anspruch aus dem Änderungstarifvertrag.
Das BAG prüfte sodann, ob aufgrund der Änderungsverträge, die nach dem 1.1.2002 abgeschlossen worden sind, der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit seiner Bezugnahmeklausel zu einem "Neuvertrag" geworden ist. Denn dann wäre dem Arbeitgeber kein Vertrauensschutz zu gewähren und der anspruchsgebende Tarifvertrag aufgrund einer als dynamisch zu betrachtenden Verweisung anzuwe…
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