Aufnahmen eines Hauses für Google Street View von der offenen Straße aus nicht zu beanstanden

Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Aufnahmen eines Hauses für Google Street View von der offenen Straße aus nicht zu beanstanden sind.

Soweit keine Fotos unter Überwindung einer Umfriedung gefertigt werden oder die Fotos eine Wohnung darstellen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Internetseite Google Street View Aufnahmen eines Hauses von der offenen Straße aus gefertigt werden. Mit dieser Begründung hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts die Beschwerde der Eigentümerin eines Einfamilienhauses zurückgewiesen, die vor dem Landgericht erfolglos versucht hatte, der Google Inc. die Aufnahme ihres Hauses im Umfeld von Berlin zu untersagen. Sie befürchtete, dass sie und ihre Familie sowie der private Bereich ihres Vorgarten und der Wohnung auf den Fotos erkennbar sein könnten. Diesem Begehren haben Landgericht und das Kammergericht eine klare Absage erteilt. Die bloße Abbildung von Häuserzeilen oder Straßenzügen sei rechtlich nicht relevant, so das Landgericht. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Fertigung darüber hinaus-gehender unerlaubter Aufnahmen habe die Antragstellerin jedoch nicht dargelegt…

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Erschienen 16. März 2011 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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Kammergericht: Aufnahmen eines Hauses für Google Street View von der offenen Straße aus nicht zu beanstanden

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