Aufmucken in der Hauptverhandlung – lieber einmal mehr…..

Der BGH, Beschl. v.10.01.2012 - 5 StR 508/11 - ist wieder mal ein schöne Beweis für die/meine Behauptung, dass in der Hauptverhandlung Schweigen des Verteidigers häufig nicht Gold ist, sondern nur Silber. Denn, wenn der Verteidiger in verfahrensrechtlichen Situationen, in denen es um Fragen der sog. Verhandlungsleitung des Vorsitzenden schweigt, wird es häufig mit der Verfahrensrüge in der Revision schwierig. Denn ist nicht gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstandet und ein Beschluss des Gerichts herbeigeführt worden, fehlt es an den Voraussetzungen des § 338 Nr. 8 StPO. Dazu der BGH, Beschl.:

“Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge eines Fairnessverstoßes ist unzulässig. Der erst nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft erteilte Hinweis des Landgerichts auf veränderte Konkurrenzen hätte, wenn die Verteidigung ihn als verspätet beanstanden wollte, einen Zwischenrechtsbehelf erfordert: Die als Maßnahme der Verhandlungsleitung unmittelbar danach ergangene Aufforderung an den Verteidiger, den Schlussvortrag zu halten, wäre gemäß § …

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Themen: Bgh , Stpo , Entscheidung , Hauptverhandlung , Gold , Rechtsmittelverfahren , Verfahrensrüge , Zwischenrechtsbehelf
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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Aufmucken in der Hauptverhandlung – lieber einmal mehr…

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