Auflösungsantrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess wegen eines Verhaltens des Arbeitnehmeranwaltes (BAG, Urteil vom
09.09.2010 - 2 AZR 482/09)
Gemäß § 9 I 2 KSchG hat das Arbeitsgericht nach erfolgreicher auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Gründe
vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt nach
der Intention des Gesetzes jedoch nur ausnahmsweise in Betracht.
Das BAG hat mit Urteil vom 09.09.2010 nunmehr entschieden, dass ein Auflösungsgrund für den Arbeitgeber nach § 9 KSchG auch in einem
Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers liegen kann, das der selbst nicht veranlasst hat.
Nach der Rechtsprechung des BAG ist hierbei zu berücksichtigen, dass Erklärungen im laufenden Kündigungsschutzverfahren durch ein
berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können. Zugespitzte Formulierungen bzw. solche in beißendem und scharfem Ton
stellen so lange keinen Auflösungsgrund dar, wie sie noch in einem sachlich nachvollziehbarem Bezug zu den maßgebenden Rechtsfragen
stehen und weder im Inhalt noch in der Form die Grenze zu persönlicher Schmähung, Gehässigkeit oder Lüge überschreiten. So hat das
BAG im Rahmen des Prozessvortrages gewählte Ausdrücke des Prozessbevollmächtigten des Klägers wie „weichkochen“, „mürbe machen“ etc.
nicht als Auflösungsgrund anerkannt, da es sich hierbei um bildhafte, umgangssprachlich geläufige Wendungen handelt, mit denen dem
Arbeitgeber anschaulich eine gewisse Unnachgiebigkeit bei der Verfolgung seines Ziels zugeschrieben wird. Auch süffisante Wendungen
und unhöfliche Formulierungen des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers reichen nicht aus, um einen des Arbeitgebers zu begründen.
Praxistipp:
Auf ein Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber eine…
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