Auflagen für AKW Philippsburg überwiegend rechtswidrig
am 02.07.2008 von http://www.reuters.com
Berlin (Reuters) - Die strengen Auflagen für das baden-württembergische Atomkraftwerk Philippsburg sind nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum überwiegenden Teil rechtswidrig.
Die Richter befanden am Mittwoch in Leipzig, die vom Land auf Weisung des Bundesumweltministeriums 2005 erlassenen Vorgaben seien zu unbestimmt. Sie sehen etwa vor, dass das Atomkraftwerk von sich aus abgeschaltet werden muss, wenn Grenzwerte überschritten werden. (Az: BVerwG 7 C 38.07)
Das Bundesumweltministerium wertete es dagegen als Erfolg, dass Atomkraftbetreiber künftig verpflichtet seien, die Atomaufsicht schon bei begründeten Zweifeln an der Beherrschung eines Störfalls zu informieren. Dies sei bisher nicht der Fall gewesen. Der Umweltverband BUND kritisierte die Gerichtsentscheidung scharf: Damit stellt das Bundesverwaltungsgericht Bürokratie und Betreiberinteressen vor die Sicherheit der Bevölkerung. Das kann nicht sein, sagte die Landesvorsitzende in Baden-Württemberg, Brigitte Dahlbender.
Konkret hieß es in der Auflage für das Akw, dass die Betreiber bei einer nicht offensichtlich unbedeutenden Nichteinhaltung von Grenzwerten, Maßen oder anderen spezifizierten sicherheitstechnischen Anforderungen zur Störfallbeherrschung von sich aus den Betrieb einstellen müssen. Auch sollte der Betrieb eingestellt werden müssen, wenn die Betreiber nicht nachweisen können, dass sie einen Störfall beherrschen können. Der Energiekonzern EnBW wehrt sich seit langem gegen die Vorgaben.
Eine gleichlautende Auflage war erstmals für das Kraftwerk Biblis angeordnet worden. Ein Klageverfahren dazu ist noch beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Beabsichtigt ist, dass vergleichbare Anordnungen für alle Atomkraftwerke im Bundesgebiet erlassen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die Biblis-Auflage für Philippsburg für zu unbestimmt gehalten und sie deshalb insgesamt aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich dieser Auffassung in Bezug auf die Pflicht zur sofortigen Betriebseinstellung an. Die Betreiber könnten in der Auflage nicht hinreichend deutlich erkennen, wann und unter welchen Voraussetzungen diese Pflicht ausgelöst werde, urteilten die Richter. Zudem werde gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, wenn unabhängig von der Schwere der Überschreitung und der Bedeutung des überschrittenen Kontrollwertes für die Sicherheit pauschal die Betriebseinstellung verfügt werde. Nicht beanstandet wurde von dem Gericht dagegen die angeordnete Melde- und Informationspflicht.
Das baden-württembergische Umweltministerium erklärte, es sehe sich in seiner bisherigen Rechtsauffassung bestätigt. Das Land hatte die Auflage nur auf Weisung des Bundesministeriums und nach langem Streit erlassen.
Der Block 1 des AKW Philippsburg gehört zu den ältesten deutschen Reaktoren und ist seit 1979 in Betrieb.
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