Auflage ein Fahrtenbuch für ein Kfz zu führen nach einmaligem Verkehrsverstoß
Ulf Grabow aus teilt mit:
Auflage ein für ein Fahrzeug zu führen
nach einmaligem Verkehrsverstoß
Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 24.11.2010, 1 A 53/10.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 30.12.2009 die Verpflichtung auferlegt, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch
für sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen CUX-…… zu führen. Die zulässige Klage des Klägers wurde durch das Verwaltungsgericht
Stade als unbegründet zurückgewiesen.
Mit dem Kfz des Klägers wurde am 11.10.2009 in Cuxhaven ein Verkehrsverstoß begangen. Innerhalb geschlossener Ortschaften wurde die
zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km / h überschritten. Das Kfz war auf den Kläger zugelassen. Der Fahrer konnte nicht ermittelt
werden. Deshalb ordnete der Landkreis Cuxhaven an, dass der Kläger für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch für sein Kfz zu
führen hat.
Das Gericht kommt insbesondere zu dem Ergebnis, dass kein Ermessensfehler des Landkreises Cuxhaven ersichtlich ist. Insbesondere ist
am 11.10.2009 mit dem Fahrzeug des Klägers ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht begangen worden. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu
führen, ist regelmäßig bereits dann verhältnismäßig, wenn die Entscheidung über die fragliche Ordnungswidrigkeit in das
Verkehrszentralregister einzutragen und daher wenigstens mit einem Punkt nach dem Punktesystem zu bewerten wäre. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob der begangene Verkehrsverstoß zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geführt hat; entscheidend ist
allein die abstrakte Gefährdung, die bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Umfang regelmäßig anzunehmen ist. Im
vorliegenden Fall wäre die Geschwindigkeitsüberschreitung mit 1 Punkt einzutragen gewesen. Auch die Dauer der Auflage ist angesichts
der Schwere des Verstoßes nicht als unverhältnismäßig einzusehen. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer
nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbe…
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