Aufklärungspflichten und ihre Dokumentation
am 24.01.2006 von http://www.meisen.info
Nach einem heute verkündeten Urteil des für das Bank- und Börsenrecht zuständigen XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes sind Banken nicht verpflichtet, die Erfüllung der ihnen gegenüber ihren Kunden obliegenden Beratungs- und Aufklärungspflichten schriftlich zu dokumentieren.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin nach erheblichen Kursverlusten die beklagte Bank wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens bei der Umschichtung eines Wertpapierdepots auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behauptete, ein Angestellter der beklagten Bank habe ihr trotz konservativen Anlageverhaltens die Umschichtung des Depots in Anteile an hochspekulativen Multimedia-, Biotechnologie-, Software- und Internetfonds empfohlen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den Beweis für eine fehlerhafte Anlageberatung nicht erbracht habe. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat die Klägerin u.a. geltend gemacht, zu ihren Gunsten griffen eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen ein, weil die beklagte Bank die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten nicht schriftlich dokumentiert hat.
Der XI. Zivilsenat hat die Revision zurückgewiesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trägt, auch im Bereich der Anlageberatung, derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür die Beweislast. Zum Ausgleich der mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten muss die auf Schadensersatz in Anspruch genommene Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen, wie im einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft.
Diese Beweislastverteilung gilt unabhängig davon, ob der Beratungs- und Aufklärungspflichtige die Erfüllung seiner Pflichten schriftlich dokumentiert hat. Eine Obliegenheit oder Pflicht zur Dokumentation …
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