Aufklärungspflichten oder die Ahnungslosigkeit der Banken Anmerkung zum Urteil des OLG Stuttgart – 16.03.2011 – 9 U 129/10

Im Allgemeinen ist der deutsche Anleger risikofreudig, durchaus erfahren in Anlagegeschäften und beherrscht nicht nur so bekanntes Allgemeingut wie einen „Performanceindex“, einschließlich Berechnungsweise, sondern hat überhaupt äußerst fundierte Finanzmarktkenntnisse. Beratungsbedürftig sind eher die Banken. Sie selbst können schließlich nicht ahnen, welche Pflichten mit ihren Geschäften verbunden sind. Und wenn sie sich nicht einmal eine Rechtsabteilung leisten können, müssen sie sich notgedrungen auf Ratschläge von Bankenverbänden verlassen.

Das ist jedenfalls der Eindruck, den man gewinnen muss, wenn man den Vortrag einiger Banken in den Gerichtsverfahren liest. In einem Verfahren vor dem Landgericht Tübingen stand der Beratungsfehler immerhin fest: das Gericht nahm eine Aufklärungspflichtverletzung wegen Verschweigens von Rückvergütungen an. Der Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Bank sei allerdings verjährt, weil diese die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen habe. Die Dreijahresfrist des § 37a WpHG betrifft nur fahrlässige Pflichtverletzungen. Bei vorsätzlicher Falschberatung sind dagegen zehn Jahre Zeit, den Anspruch geltend zu machen. Und dann ist die Bank in der Beweispflicht: sie muss nachweisen, dass sie nicht vorsätzlich falsch beraten hat.

Die Bank hatte nun „gegen“ ihren Vorsatz vorgetragen, sie haben nicht gewusst (und auch nicht wissen können), dass sie über die Rückvergütungen hätten aufklären müssen. Da sie über keine Rechtsabteilung verfüge, habe sie sich auf die Auskünfte und Rundschreiben eines Bankenverbandes verlassen. Dort sei zwar auf die kommissionsrechtliche Rückzahlungspflicht von als Aufwendungsersatz in Rechnung gestellter fremder Kosten hingewiesen worden, aber gleichzeitig werde auch erwähnt, dass der Ausgabeaufschlag bei bestimmten Produkten keine „fremden Kosten“ darstelle.

Das OLG hat dies nicht von dem fehlenden Vorsatz der Bank überzeugt. Es ging vielmehr von einer eigenen Fachkompetenz einer Bank aus, sich der rechtlichen Problematik der Aufklärungspflichten über Rückvergütungen auch ohne Rechtsabteilung anzunehmen. Bereits für die Zulassung ihres Geschäftsbetriebes müsse die Bank ihre fachliche Eignung nachweisen, die auch Spezialkenntnisse in ihrem Kerngeschäft, also auch den gängigen Geschäftsarten, umfasse. Sie sei daher zu einer eigenen Beurteilung der Rechtslage befähigt und dürfe sich auf die Auskünfte eines Bankenverbandes nicht blind verlassen. Die Bank habe hier weder vorgetragen, dass sie sich mit der Gesetzeslage auseinandergesetzt, noch aufgrund welcher Überlegungen sie die Vereinnahmung von Provisionen im Rahmen des Kommissionsgeschäfts überhaupt für zulässig era…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Rechtsprechung , Sparkasse , Olg Stuttgart , Verjährung , Vorsatz , LG Tübingen , Kick-backs , Rückvergütungen , Verschweigen , 9 U 129/10 , § 37a Wphg

Erschienen 17. Mai 2011 auf http://blog.mzs-recht.de.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

BGH entscheidet erneut zu Gunsten von Fondsanlegern: Bisherige Kick-back-Rechtsprechung gilt auch für geschlossene Fonds – Anleger…

CLLB - Rechtsanwälte | 16. Februar 2009 — Mit Beschluss vom 20.01.2009 hat der BGH nun endgültig klargestellt, dass Anlageberater auch beim Verkauf von geschlossenen F…

Aufklärungspflichten oder die Ahnungslosigkeit der Banken Anmerkung zum Urteil des OLG Stuttgart – 16.03.2011 – 9 U 129/10

Bank- und Kapitalmarktrecht | 17. Mai 2011 — Im Allgemeinen ist der deutsche Anleger risikofreudig, durchaus erfahren in Anlagegeschäften und beherrscht nicht nur so bekanntes…

Aufklärungspflicht der Bank über Provisionen – BGH schafft Klarheit, aber auch einen Wertungswiderspruch?

Bank- und Kapitalmarktrecht | 6. Juli 2011 — Zum Urteil des BGH vom 09.03.2011 (Az.: XI ZR 191/10) Mit seinem viel beachteten Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 zum Az. XI ZR 1…

Lehman-Zertifikate: Bank muss auch über „übliche“ Provisionen auf Heller und Pfennig genau aufklären

KAPITAL-RECHTINFO | 19. November 2009 — Die Bank war in dem Irrglauben, dem Anleger die genaue Höhe ihrer Provisionen - auch kick-back genannt - verschweigen zu können. D…

Anlegerschutz: Verpflichtung der Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen ausgeweitet

KAPITAL-RECHTINFO | 25. Januar 2011 — Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) muss eine Bank, die im Rahmen eines Beratungsvertrages Fondsanteile empfiehl…

Zwei Jahre nach der Lehman-Insolvenz: Wo stehen die Anleger?

Bank- und Kapitalmarktrecht | 16. September 2010 — Pünktlich zum Zwei-Jahres-Tag der Insolvenz von Lehman Brothers Holding Inc. hat die NetSkill AG gestern auf der Competence S…

Anlageberatung: kick-back – Der Weg ist frei für Ansprüche von Anlegern gegen Banken schon seit 2000

KAPITAL-RECHTINFO | 15. April 2011 — Viele Anleger investierten Anfang der 2000er Jahre in Investmentfonds, für die Banken und Sparkassen kick-backs kassierten. Ein he…

OLG Köln verlässt ausgetretene Pfade der Kick-Back-Rechtsprechung

Bank- und Kapitalmarktrecht | 21. Juni 2011 — Zum Urteil vom 6. Juni 2011 (Az.: 13 U 55/10) In welchen Fällen eine Bank, die Anlageberatung betreibt, zur Aufklärung über ihre…

Aufklärungspflicht über Rückvergütungen Gerd Nobbe: Verletzung der Aufklärungspflicht über Provisionen als „Allzweckwaffe“

Bank- und Kapitalmarktrecht | 2. September 2011 — Nochmals: Aufklärungspflicht der beratenden Bank über Provisionen (BGH, Beschluss v. 19.7.2011 – XI ZR 191/10) Mit Hinweisbeschl…

Lehman Brothers Commerzbank: LG Frankfurt a.M.: Commerzbank haftet wegen Falschberatung beim Vertrieb von Lehman Brothers Global Champion Zertifikaten

Bank- und Kapitalmarktrecht | 22. Februar 2011Zertifikate von Lehman waren teilweise so trickreich gestaltet, dass nicht einmal die Bankberater alle Fallstricke und Tücken…