Aufklärungspflichten oder die Ahnungslosigkeit der Banken Anmerkung zum Urteil des OLG Stuttgart – 16.03.2011 – 9 U 129/10
Im Allgemeinen ist der deutsche Anleger risikofreudig, durchaus erfahren in Anlagegeschäften und beherrscht nicht nur so bekanntes
Allgemeingut wie einen „Performanceindex“, einschließlich Berechnungsweise, sondern hat überhaupt äußerst fundierte
Finanzmarktkenntnisse. Beratungsbedürftig sind eher die Banken. Sie selbst können schließlich nicht ahnen, welche Pflichten mit ihren
Geschäften verbunden sind. Und wenn sie sich nicht einmal eine Rechtsabteilung leisten können, müssen sie sich notgedrungen auf
Ratschläge von Bankenverbänden verlassen.
Das ist jedenfalls der Eindruck, den man gewinnen muss, wenn man den Vortrag einiger Banken in den Gerichtsverfahren liest. In einem
Verfahren vor dem Landgericht Tübingen stand der Beratungsfehler immerhin fest: das Gericht nahm eine Aufklärungspflichtverletzung
wegen Verschweigens von
an. Der Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Bank sei allerdings verjährt, weil diese die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich
begangen habe. Die Dreijahresfrist des § 37a WpHG betrifft nur fahrlässige Pflichtverletzungen. Bei vorsätzlicher Falschberatung sind
dagegen zehn Jahre Zeit, den Anspruch geltend zu machen. Und dann ist die Bank in der Beweispflicht: sie muss nachweisen, dass sie
nicht vorsätzlich falsch beraten hat.
Die Bank hatte nun „gegen“ ihren vorgetragen, sie
haben nicht gewusst (und auch nicht wissen können), dass sie über die Rückvergütungen hätten aufklären müssen. Da sie über keine
Rechtsabteilung verfüge, habe sie sich auf die Auskünfte und Rundschreiben eines Bankenverbandes verlassen. Dort sei zwar auf die
kommissionsrechtliche Rückzahlungspflicht von als Aufwendungsersatz in Rechnung gestellter fremder Kosten hingewiesen worden, aber
gleichzeitig werde auch erwähnt, dass der Ausgabeaufschlag bei bestimmten Produkten keine „fremden Kosten“ darstelle.
Das OLG hat dies nicht von dem fehlenden Vorsatz der Bank überzeugt. Es ging vielmehr von einer eigenen Fachkompetenz einer Bank aus,
sich der rechtlichen Problematik der Aufklärungspflichten über Rückvergütungen auch ohne Rechtsabteilung anzunehmen. Bereits für die
Zulassung ihres Geschäftsbetriebes müsse die Bank ihre fachliche Eignung nachweisen, die auch Spezialkenntnisse in ihrem
Kerngeschäft, also auch den gängigen Geschäftsarten, umfasse. Sie sei daher zu einer eigenen Beurteilung der Rechtslage befähigt und
dürfe sich auf die Auskünfte eines Bankenverbandes nicht blind verlassen. Die Bank habe hier weder vorgetragen, dass sie sich mit der
Gesetzeslage auseinandergesetzt, noch aufgrund welcher Überlegungen sie die Vereinnahmung von Provisionen im Rahmen des
Kommissionsgeschäfts überhaupt für zulässig era…
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